Situation der Bad Reinhardsquelle in Bad Wildungen
Das Land Hessen hat seine Mehrheitsbeteiligung an der Bad Reinhardsquelle GmbH an die Stadt Bad Wildungen verkauft. Aus steuerlichen Gründen ist das Land Hessen derzeit mit etwas mehr als 5 v.H. an der GmbH beteiligt und ist im Aufsichtsrat mit einem Mitglied vertreten. Mit Wirkung vom 1. Juli diesen Jahres hat die Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co KG die Quellentherme, die Einkaufspassage Galleria und das Hotel Schwanenteich erworben. Bis jetzt hat die Stadt Bad Wildungen den Kaufpreis nicht erhalten. Die Betreiberin der Quellentherme und der Bäderabteilung, die Quellen-Service GmbH mit ihren 16 Mitarbeitern hat, am 4. September die vorläufige Insolvenz angemeldet.
Vorbemerkung des Ministers der Finanzen:
Wie in der Kleinen Anfrage ausgeführt, hat das Land seine Mehrheitsbeteiligung an der Bad Reinhardsquelle GmbH an die Stadt Bad Wildungen verkauft.
Inzwischen wurde die Bad Reinhardsquelle GmbH durch Formwechsel zum 30. September 2004 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Die Kommanditgesellschaft führt die Firma Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG. An dieser Gesellschaft ist das Land Hessen als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 41.750 beteiligt. In dem nach wie vor eingerichteten Aufsichtsrat, der aus zehn Mitgliedern besteht, hat das Land Hessen einen Sitz.
Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1. Welche Gremien haben über den Verkauf der Immobilien an die Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG und den Übergang der Mitarbeiter beraten und entschieden?
Die Beratung und Entscheidung erfolgte im Aufsichtsrat der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG.
Frage 2. Wer hat den Vertrag ausgearbeitet und welches Beratungsunternehmen bzw. welcher Berater war mit welchem Auftrag an den Verkaufsverhandlungen beteiligt?
Nach Mitteilung der Geschäftsführung der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG ist der Vertrag im Hause der Stadt Bad Wildungen ausgearbeitet und in Zusammenarbeit mit dem beurkundenden Notar formuliert worden.
Im Hinblick auf die Beurteilung der umsatzsteuerbaren Tatbestände des Vertrages ist das Büro Schultheis, Dr. Schmal, Dr. Merz Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft zur Unterbreitung eines Formulierungsvorschlages aufgefordert worden.
Für den Personalüberleitungsvertrag sind Beratungsleistungen einer Fachanwältin des Büros Westhelle, Assenmacher und Zwingmann in Kassel in Anspruch genommen worden.
Frage 3. Hatten die Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrages?
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Sachverhalt mit Kernpunkten des Vertragswerkes in einer schriftlichen Vorlage zur Beratung und Entscheidung vorgelegt worden.
Frage 4. In welcher Weise wurde in dem Kaufvertrag zwischen der Bad Reinhardsquelle GmbH und der Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG
a) der Übergang der betroffenen Immobilien,
b) der Geschäftsübergang der Quellentherme,
c) der Geschäftsübergang der Einkaufspassage "Galleria",
d) der Geschäftsübergang des Hotels "Schwanenteich",
e) die Zahlung des Kaufpreises geregelt und welche Position hat das Land dazu vertreten?
Der Kaufgegenstand (Immobilien) ist zum 1. Juli an den Erwerber übergeben worden, mit gleichem Datum sind auch die Mitarbeiter auf die Quellentherme Service GmbH übergegangen, die den gesamten Geschäftsbetrieb übernommen hat.
Die Zahlung des Kaufpreises war für den 1. August vertraglich festgelegt, die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt, da der Kaufpreis nicht vertragsgemäß gezahlt wurde.
Das Land Hessen hat als Kommanditist der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG keinen Einfluss auf den Abschluss dieses Kaufvertrages ausgeübt.
Frage 5. Wer hat vonseiten des Verkäufers den Vertrag unterschrieben?
Die Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG wird durch den Geschäftsführer vertreten, der auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses den Vertrag unterzeichnet hat.
Frage 6. In welcher Weise wurden die Gesellschafter der Bad Reinhardsquelle GmbH über den Verkauf und die wirtschaftliche Situation des Käufers informiert?
Die Käufer haben sich in der Sitzung des Aufsichtsrates am 21. März 2006 im Aufsichtsrat persönlich vorgestellt und ihre Konzeption dargelegt. Dabei wurde auch Auskunft über die wirtschaftliche Situation der bereits vor Ort betriebenen Kliniken gegeben.
Eine gesonderte Information des Gesellschafters Land Hessen erfolgte darüber hinaus nicht.
Frage 7. In welcher Form lagen den Mitgliedern des Aufsichtsrat und der Geschäftsführung der Bad Reinhardsquelle GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
a) zuverlässige Informationen über die wirtschaftliche Situation der Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG,
b) eine Bankbürgschaft zugunsten der Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises,
c) andere verbindliche Sicherheiten der Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG zur Absicherung der Kaufpreisforderungen vor?
Die Schwanenteich Vital-Zentrum GmbH & Co. KG ist für den Erwerb der Immobilien neu gegründet worden, sodass Informationen über die wirtschaftliche Situation dieser Gesellschaft nicht vorliegen konnten.
Eine Bankbürgschaft zugunsten dieser Gesellschaft hat nicht vorgelegen.
Für die Vital-Zentrum GmbH & Co. KG ist explizit keine Auflassungsvormerkung im Kaufvertrag eingeräumt worden, sodass ausgeschlossen war, dass zugunsten der Erwerberin eine dingliche Sicherung im Grundbuch erfolgt. Aufgrund dieser Regelung hat die Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG jederzeit die Möglichkeit, im Falle der Nichterfüllung der Kaufpreisforderung oder anderer vereinbarter Rechte die Rückübertragung einzuleiten.
Darüber hinausgehende verbindliche Sicherheiten lagen nicht vor.
Frage 8. Durch wen wurden die zu den Fragen 6 und 7 dargestellten Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages aufseiten der Bad Reinhardsquelle GmbH geprüft und wie beurteilt die Landesregierung das sich aus der Beantwortung zu den Fragen 7 und 8 ergebende Vorgehen der Bad Reinhardsquelle GmbH für den Fall, dass die Kaufpreisforderung nicht ausreichend abgesichert gewesen ist?
Siehe Antworten zu den Fragen 6 und 7.
Für das Land Hessen als Kommanditist der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG gibt es keine Veranlassung aufgrund des dargestellten Sachverhaltes, die Vorgehensweise der Geschäftsführung als auch des Aufsichtsrates der Bad Reinhardsquelle in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Frage 9. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen über die Veräußerung der Immobilien und Geschäftsanteile informiert worden?
a) Zu welchem Zeitpunkt hat die Stadtverordnetenversammlung zu diesem Vorgang einen Beschluss gefasst und welchen Inhalt hatte dieser Beschluss?
b) Wir beurteilt die Landesregierung diesen Vorgang und das Vorgehen des Aufsichtsrates der Bad Reinhardsquelle GmbH hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben der HGO?
Da dem Land Hessen zu dieser Frage keine Informationen vorgelegen haben, wurde die Frage der Geschäftsführung der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG weitergeleitet, die wie folgt geantwortet hat:
Zu a: "Geschäftsanteile der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG wurden nicht veräußert, der Verkauf von Immobilien liegt im Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates der Gesellschaft, der den Beschluss in seiner Sitzung am 18. April 2006 gefasst hat. Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ist bei diesem Rechtsgeschäft nicht gegeben.
Der Aufsichtsrat war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit mehreren Fraktionsvorsitzenden der im Stadtparlament vertretenen Parteien besetzt, sodass hierüber auch eine Information an die politischen Gremien möglich war."
Zu b:
Dem Land Hessen liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die gesetzlichen Vorgaben der HGO bei diesem Vorgang und das Vorgehen des Aufsichtsrates der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG nicht eingehalten worden wären.
Frage 10. In welcher Weise wurde die Aufsichtsbehörde nach Anmeldung der vorläufigen Insolvenz über den aktuellen Entwicklungsstand des hier in Rede stehenden Veräußerungsvorgangs informiert?
a) Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Situation?
b) Was geschieht voraussichtlich mit den Mitarbeitern der betroffenen Geschäftsbereiche, die bis vor kurzem noch Mitarbeiter der Bad Reinhardsquelle GmbH gewesen sind?
c) In welcher Weise wird das Land Hessen für eine Absicherung der betroffenen Arbeitsplätze Sorge tragen?
Nach Mitteilung der Geschäftsführung der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG ist die Kommunalaufsicht über den Sachverhalt und den aktuellen Entwicklungsstand informiert worden.
Zu a:
Im Hinblick auf die aufgetretene Insolvenz des Erwerbers haben die Geschäftsführung als auch der Aufsichtsrat der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG die gebotenen Maßnahmen ergriffen.
Zu b:
Inzwischen ist zwischen den Vertragspartnern ein Aufhebungs- und Rückabwicklungsvertrag unterzeichnet worden, darüber hinaus hat die Bad Reinhardsquelle GmbH & Co KG eine Gesellschaft als hundertprozentige Tochter gegründet, die die Mitarbeiter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufnehmen und den Betrieb der Einrichtungen fortführen wird.
Zu c:
Das Land Hessen hat als Kommanditist der Bad Reinhardsquelle GmbH & Co. KG der Gründung einer Tochtergesellschaft, die die Arbeitnehmer aufnehmen wird, zugestimmt.