Ebenso wenig ist erkennbar dass die Schulen einen Zugewinn an Sozial und Lernkompetenzvermittlung über dieses Instrument erlangt
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Gesetz zur Abschaffung der Kopfnoten an Schulen A Problem
Die im Schulgesetz NRW verankerten Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (Kopfnoten), die neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen werden, sind sowohl bei Lehrkräften als auch bei Schülerinnen und Schülern stark umstritten.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Schulen einen Zugewinn an Sozial- und Lernkompetenzvermittlung über dieses Instrument erlangt hätten.
Die Schülerinnen und Schüler beklagen außer den oben genannten Gründen seit Jahren, dass ihnen diese Beurteilungen völlig willkürlich erscheinen.
B Lösung:
Die in § 49 Absatz 2 Nr. 2 Schulgesetz NRW enthaltene gesetzliche Bestimmung, dass neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten (Kopfnoten) aufgenommen werden, wird aufgehoben.
C Kosten Keine Kosten
Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes Schulgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Schulgesetz NRW - Artikel I
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird wie folgt geändert:
1. § 49 Absatz 2 Nr. 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 49
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn:
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn.
Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:
1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,