Nutzung von Autobahnraststätten als Zufahrt/Ausfahrt von Bundesautobahnen
Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1. In welchen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen ist grundsätzlich die Nutzung von Autobahnraststätten als Zufahrt/Ausfahrt von Bundesautobahnen geregelt?
In Art. 90 GG ist der Bund als Baulastträger für Autobahnen benannt; die Länder verwalten die Autobahnen im Auftrag des Bundes. Damit liegt die Sachkompetenz für Autobahnen beim Bund und die Verwaltungskompetenz bei den Ländern. Die Einzelheiten der Bundesauftragsverwaltung ergeben sich aus Art. 85 GG.
Nach § 1 Abs. 3 FStrG müssen Autobahnen für die Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sein. In § 15 Abs. 1 FStrG ist festgelegt, dass Autobahnraststätten Nebenbetriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Autobahnen dienen und eine unmittelbare Zufahrt zu den Autobahnen haben.
§ 18 Abs. 2 StVO besagt, dass auf Autobahnen nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330 StVO) eingefahren werden darf.
Aus Obigem geht hervor, dass der Bund zuständig ist für die Festlegung und Benennung von Anschlussstellen an Autobahnen. Es bedeutet fernerhin, dass Autobahnraststätten nicht der Zu- und Abfahrt von Autobahnen dienen, es sei denn, der Bund hat diese ausdrücklich als Anschlussstellen benannt. Die Kennzeichnung (Beschilderung mit Zeichen 330 StVO) der Anschlussstellen erfolgt durch das jeweilige Land.
Frage 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Versorgungsstraße von Autobahnraststätten als legale Zufahrten/Ausfahrten genehmigt bzw. toleriert werden können?
Die Autobahnraststätte müsste - nach Anmeldung durch das Land - vom Bund als Anschlussstelle festgestellt werden. Die Zuwehung (rückwärtige Anbindung) müsste als Teil der Autobahn gewidmet werden.
Frage 3. Welche Möglichkeiten bestehen zum Beispiel, die Raststätten Gräfenhausen West und Ost (A 5 zwischen Langen und Weiterstadt) zukünftig für Zufahrten/ Ausfahrten von und nach Gräfenhausen bzw. Erzhausen legal nutzen zu können?
Die Möglichkeit der Nutzung der Raststätten Gräfenhausen West und Ost als Anschlussstellen ist in der Antwort zu Frage 2 dargelegt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Verkehr von und zu den Raststätten von den benachbarten Orten durch Zeichen 250 mit Zusatzschild "Betriebs- und Versorgungsdienst frei" zuzulassen. Denkbar ist auch ein weiteres Zusatzschild "PKW und Motorräder frei", wenn der Verkehr von der Zuwegung z. B. dem Zwecke des Einkaufens dient und sich nicht mit dem Autobahnverkehr vermischt oder ihn kreuzt.