der Abfallrahmenrichtlinie legt eine Recyclingquote von mindestens 50% fest

Seite 7 von 13war ein dringendes Anliegen der Industrie, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die europaeinheitliche Anwendung des Abfallbegriffs zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit den gem. § 4 Abs. 2 normierten Verordnungsermächtigungen weist der BDI darauf hin, dass konkretisierende Bestimmungen auf europäischer Ebene getroffen werden sollten, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Ende der Abfalleigenschaft

Der BDI unterstützt ebenfalls die 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie an das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 des Kabinettsentwurfs). Er betont erneut, dass die Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft ein weiteres wichtiges Element zur Gewährleistung von mehr Rechtssicherheit und ­klarheit sind und dass sie die rechtlichen Voraussetzungen zur besseren Nutzung von aus Verwertungsprozessen gewonnenen Rohstoffen stärken. Die in § 5 Abs. 2 normierte Verordnungsermächtigung, die Bedingungen des Endes der Abfalleigenschaft näher zu bestimmen, entsprechen der Vorgabe von Art. 6 Abs. 4 der Abfallrahmenrichtlinie. Der BDI unterstreicht an dieser Stelle jedoch die Notwendigkeit, die genannten Bedingungen auf europäischer Ebene zu bestimmen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Recyclingquoten Artikel 11 Abs. 2 Buchst. a) der Abfallrahmenrichtlinie legt eine Recyclingquote von mindestens 50% fest. Diese Quote bezieht sich auf zumindest Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten, kann jedoch auch andere Quellen umfassen, soweit diese Haushaltsabfällen ähnlich sind. Damit eröffnet die Richtlinie einen Spielraum hinsichtlich der Auswahl der Abfallströme, auf die sich die Recyclingquote bezieht. Im Kabinettsentwurf zum neuen werden in § 14 Abs. 2 sämtliche Siedlungsabfälle in die Recyclingquote einbezogen. Der BDI dringt darauf, dass bei der weiteren Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in den europäischen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Berechnung der Recyclingquote möglichst einheitlich vorgegangen wird. Unterschiedliche Berechnungen würden im Ergebnis zu unterschiedlichen Recyclingniveaus in den Mitgliedstaaten und damit zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen in der Abfallentsorgung führen. Die Europäische Kommission sollte deshalb eine einheitliche Interpretation von Artikel 11 Abs. 2 Buchst. a) anstreben. Der BDI bittet die Bundesregierung, parallel zum laufenden Gesetzgebungsverfahren gegenüber der Kommission entsprechend Initiative zu ergreifen.

Getrennthaltung von Abfällen § 9 Abs. 2 unterbindet grundsätzlich eine Vermischung mit anderen Abfällen, sowohl gefährlichen als auch nicht gefährlichen. Dies ist eine sehr weitgehende Bestimmung, die nicht im Einklang mit der europäischen Vorgabe steht. Art. 18 Abs. 1 lässt die Vermischung gleichartiger Abfälle durchaus zu, da die Mitgliedstaaten lediglich sicherzustellen haben, Seite 8 von 13dass gefährliche Abfälle nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. § 9 Abs. 2 sollte daher klarstellen, dass eine Vermischung gleichartiger Abfälle sehr wohl zulässig ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dies nicht möglich sein soll, da in solchen Fällen ja gerade keine Gefahr einer Verdünnung oder Verschlechterung der Verwertungseigenschaften besteht.

Darüber hinaus können - vorbereitend für den Bergversatz oder die Untertagedeponierung - mineralischen Abfällen Beimischungen hinzugefügt oder auch gleichartige Abfälle aus verschiedenen Anfallstellen zusammengeführt werden. Die Versatzverordnung lässt eine Vermischung ausdrücklich zu, sofern der Vorrang der Rückgewinnung der in den Abfällen vorhandenen Metalle und die stofflichen Anforderungen eingehalten sind. Daher sollte im § 9 zusätzlich klargestellt werden, dass eine Vermischung zwecks Vorbereitung oder zur Konditionierung zulässig ist.

§ 9 Abs 2 sollte daher eine neue Ziffer 4 hinzugefügt werden: (..) es sich um gleichartige Abfälle oder um Konditionierungsmaßnahmen zur Vorbereitung zur Entsorgung handelt. Wertstofftonne

Der BDI unterstützt das Vorhaben der Einführung einer Wertstofftonne. Die stärkere Erfassung von Wertstoffen aus haushaltsnahen Siedlungsabfällen würde zu einer verbesserten Verwertung dieser Abfälle und damit zu einer nachhaltigeren Nutzung von Rohstoffen beitragen. Allerdings muss dieser Schritt konsequent erfolgen, um die erwünschte Wirkung zu erzielen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage im ist deshalb notwendig. Dies ist auch im Zuge der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie mit dem Ziel einer verbesserten Erfassung und Verwertung von Wertstoffen im Rahmen einer flexiblen Abfallhierarchie richtig. Bei der Ausgestaltung der haushaltsnahen Erfassung von Wertstoffen müssen ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Wege beschritten werden, da nur auf diese Weise eine nachhaltige Abfallwirtschaft erreicht wird. Hierbei sind privatwirtschaftliche und effiziente Lösungen anzustreben, bei denen die entstehenden Kosten verursachungsgerecht zugeordnet werden. Darüber hinaus müssen bei der Ausgestaltung etablierte funktionierende Sammelsysteme für bestimmte Stoffe und Produkte berücksichtigt werden.

Überlassungspflichten

Nach § 17 des Kabinettsentwurfs erstrecken sich die Überlassungspflichten auf alle verwertbaren Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle zur Beseitigung. Dies widerspricht europäischem Sekundärrechtrecht. So schließen die Art. 3 Absatz 5 i.V.m. Art. 11 und Art. 12 der Abfallverbringungsverordnung autarkiebezogene mitgliedstaatliche Maßnahmen für andere verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen als gemischte Siedlungsabfälle aus. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der neuen Abfallrahmenrichtlinie Seite 9 von 13sind autarkiebezogene Maßnahmen nur für Abfälle zur Beseitigung sowie für verwertbare gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zulässig. Getrennt gesammelte verwertbare Siedlungsabfälle unterliegen dagegen den Grundsätzen des freien Warenverkehrs. Mitgliedsstaatliche autarkiebezogene Maßnahmen wie Überlassungspflichten sind maßgeblich an den vorstehend genannten rechtlichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu messen, die deren Spielraum abschließend bestimmen. Die Annahme, sie ließen die Zulässigkeit entsprechender Maßnahmen für andere verwertbare Abfälle als gemischte Siedlungsabfälle offen bzw. ungeregelt, ist unzutreffend. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Beschränkung der Entsorgungsautarkie auf gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung während und unmittelbar im Anschluss an das europäische Gesetzgebungsverfahren von der Kommission und dem Bundesumweltminister bestätigt wurde. Der Wille des europäischen Gesetzgebers ist insoweit eindeutig. Zudem würde ein ungeregelter Bereich die Gewährleistung des freien Warenverkehrs in Frage stellen. Abgesehen davon, dass der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit bei der Auslegung von gemeinschaftlichem Sekundärrecht vorrangig heranzuziehen ist, enthält die Abfallrahmenrichtlinie eine Reihe von Regelungen, die auf die Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Richtlinie mit binnenmarktkonformen Instrumenten ausgerichtet sind. Hierzu gehören u.a. die flexible Abfallhierarchie, das Getrenntsammlungsgebot sowie die Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft. Dadurch sollen verwertete Sekundärrohstoffe und Sekundärbrennstoffe im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verstärkt dem Markt wieder zugeführt werden können. Marktbehindernde nationale Autarkiemaßnahmen sind dagegen nur im eng begrenzten explizit benannten Rahmen des Artikels 16 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie zulässig. Für alle anderen Abfälle besteht daher keine Befugnis der Mitgliedstaaten, eine Entsorgungsautarkie durch Überlassungspflichten oder andere hierauf zielende Maßnahmen zu bewirken.

Eine Ausdehnung der Überlassungspflichten über den in der Abfallrahmenrichtlinie begrenzten Rahmen hinaus ist auch nicht mit Artikel 106 Abs. 2 AEUV (bisher Artikel 86 Abs. 2 EGV) zu rechtfertigen. Eine entsprechende Ausdehnung würde das Binnenmarktprinzip (Artikel 26 AEUV), die Warenverkehrsfreiheit (Artikel 34, 35 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV) unzulässig beeinträchtigen. Artikel 106 Abs. 2 AEUV ist im Verhältnis zu diesen für das europäische Recht grundlegenden Prinzipien eine Ausnahmebestimmung und dementsprechend eng auszulegen.

Mit der Beschränkung der nationalen Entsorgungsautarkie in Artikel 16 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber eine entsprechend enge Auslegung abschließend vorgenommen und eine besondere Abwägung zwischen den Grundsätzen des Binnenmarktes und Gemeinwohlinteressen auf gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung beschränkt.

Damit steht dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie eine Auslegung des Artikel 106 Abs. 2 AEUV nicht zu.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Erstreckung der Überlassungspflichten gem. § 17 auf getrennt gesammelte Siedlungsabfälle zur Verwertung europarechtlich nicht zulässig ist. Der BDI plädiert deshalb für eine explizite Beschränkung auf gemischte Siedlungsabfälle.