Rechnungsprüfungsamt
Dementsprechend bleibe das Rechnungsprüfungsamt auch bei diesen Auftragsprüfungen hinsichtlich Art und Weise sowie Zeitpunkt der Prüfungsdurchführung und in der Ergebnisfeststellung frei.
Mit der Auftragserteilung sei keine Prioritätensetzung verbunden. Insoweit habe das Rechnungsprüfungsamt seine Arbeitsmöglichkeiten unter Einbeziehung des erteilten Auftrags neu zu planen. Es habe seine Entscheidung über Prioritäten, Terminplanung und Prüfungsintensität auf der Grundlage sachbezogener Kriterien zu treffen.
Besonderheiten ergäben sich wegen der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts auch im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht der Stadtverordnetenversammlung, das grundsätzlich nach § 18 Abs. 3 bzw. in analoger Anwendung der Norm auch für Akten des Rechnungsprüfungsamts bestehe. Es beziehe sich jedoch nur auf bereits abgeschlossene Prüfungsvorgänge. Für laufende Prüfungsakten gelte wegen der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts etwas anderes. Hier bestehe die Gefahr, dass eine Akteneinsicht zu einer unkontrollierbaren Informationsweitergabe führe, die letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung zur Folge haben könne. So könne es namentlich zu öffentlichen Diskussionen kommen, bevor die Prüfung endgültig abgeschlossen sei.
Die Frage, wie mit den Ergebnissen des Rechnungsprüfungsamts umgegangen werde, sei losgelöst von den Kompetenzen des Rechnungsprüfungsamts und dessen Unabhängigkeit zu beurteilen. Der Umgang mit den Rechnungsprüfungsberichten sei nicht in das Belieben des Magistrats gestellt. Dieser habe sich nach dem geltenden Ortsrecht zu richten und gegebenenfalls die Prüfberichte weiterzuleiten. Dies geschehe aufgrund seiner Verpflichtung zur rechtmäßigen Ausübung seines Amtes. Das Rechnungsprüfungsamt habe gegenüber dem Magistrat keine Aufsichtsfunktion.
Sofern der Magistrat Prüfungsberichte nicht weitergebe und so die Stadtverordnetenversammlung an einer Information und Einflussnahme hindere, verstoße der Magistrat gegen seine Pflichten. In einem solchen Fall könne das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverordnetenversammlung einen entsprechenden Hinweis geben.
cc) Zulässigkeit von Bewertungen durch das Rechnungsprüfungsamt:
Wie oben bereits dargestellt hat das Rechnungsprüfungsamt nach der in dem Gutachten vertretenen Auffassung das Recht, die Prüfungsergebnisse unabhängig zu bewerten.
Weiter führt der Gutachter aus, die Frage, wie weit die Befugnis zur Bewertung reiche, erstrecke sich auf unterschiedliche Ebenen.
Für politische Wertungen gelte, dass das Rechnungsprüfungsamt kein Mandat zur Formulierung politischer Maßstäbe habe. Die Bewertung politischer Entscheidungen sei ihm nicht übertragen. Die Darstellung der Auswirkungen sowie die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Durchführung politischer Entscheidungen falle dagegen in den Aufgabenbereich des Rechnungsprüfungsamts und unterliege daher auch dessen Bewertung. In dem unvermeidlichen Überschneidungsbereich habe das Rechnungsprüfungsamt die gebotene Zurückhaltung zu üben.
Wenn das Rechnungsprüfungsamt entsprechende Feststellungen treffe, sei es nicht gehindert, Sachverhalte oder Verhaltensweisen darzustellen, die strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevant seien. Grundsätzlich stehe es ihm aber nicht zu, ein Verhalten als strafbar oder als Dienstvergehen zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerungen oblägen den dafür zuständigen Stellen. In offensichtlichen Fällen dürfe es jedoch zulässig sein, dass das Rechnungsprüfungsamt mit der gebotenen Zurückhaltung und unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen die Strafbarkeit oder Dienstwidrigkeit darstelle. Dabei müsse das Rechnungsprüfungsamt jedoch immer beachten, dass Ziel seiner Ermittlungen die Kontrolle des öffentlichen Finanzgebarens sei und nicht die Verfolgung von Vorwürfen gegen einzelne Personen.
Nach § 62 sei das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverordnetenversammlung gegenüber verantwortlich. Damit sei seine Aufgabe auf die Unterrichtung dieses Gremiums beschränkt. Das aktive Bemühen um Konsequenzen, beispielsweise durch Einschaltung der Kommunalaufsicht oder der überörtlichen Gemeindeprüfung, liege außerhalb des Aufgabenbereichs des Rechnungsprüfungsamts.
Im Falle von Prüfungsbehinderungen könne das Rechnungsprüfungsamt sich an seinen Dienstvorgesetzten wenden und von seinem Remonstrationsrecht Gebrauch machen.
Darüber hinaus sei es auch zulässig, wenn das Rechnungsprüfungsamt sich direkt an die Stadtverordnetenversammlung als seine Vorgesetzte wende.
Es könne auch Hinweise auf nicht an die Stadtverordnetenversammlung weitergegebene Informationen in den Schlussbericht aufnehmen.
Nicht rechtens sei allerdings, dass sich das Rechnungsprüfungsamt bei außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Stellen beschwere.
dd) Stellung des Amtsleiters des Rechnungsprüfungsamts
Der Gutachter stellt fest, das Rechnungsprüfungsamt sei nach den Vorschriften der Stadtverfassung Bremerhavens nicht als kollegiales Entscheidungsgremium konzipiert, sondern hierarchisch organisiert. Infolgedessen sei der Leiter nach außen für das Amt verantwortlich. Dies gelte auch gegenüber der Stadtverordnetenversammlung. Aufträge und Weisungen soweit sie zulässig sind seien allein an den Leiter des Rechnungsprüfungsamts oder im Falle seiner Verhinderung an seinen Vertreter im Amt zu richten. Am Amtsleiter vorbei könnten weder die Mitarbeiter/-innen Verlautbarungen nach außen geben, noch könnten diese von außen beauftragt oder angewiesen werden.
Wesentlich für die Einordnung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts in die Verwaltungshierarchie der Stadt Bremerhaven ist die Frage, wer Vorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzter ist. Nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Bremisches Beamtengesetz37 ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Bezüglich der Dienstvorgesetzteneigenschaft bestehen für das Rechnungsprüfungsamt nach Auffassung des Gutachters keine Besonderheiten. Nach § 44 Abs. 3 ist der Magistrat oberste Dienstbehörde, der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter. Dies gilt nach Auffassung des Gutachters auch für den Leiter und die Mitarbeiter/-innen des Rechnungsprüfungsamts.
Deshalb sei der Oberbürgermeister u.a. zuständig für disziplinarische Maßnahmen sowie für die Erteilung von Dienstzeugnissen und Aussagegenehmigungen.
Als Vorgesetzter der Mitarbeiter/-innen des Rechnungsprüfungsamts sei der Amtsleiter zuständig, Anordnungen für die dienstliche Tätigkeit zu erteilen. Vorgesetzter des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und höherer Vorgesetzter der übrigen Mitarbeiter/-innen sei die Stadtverordnetenversammlung. Das ergebe sich aus der unmittelbaren Unterstellung des Rechnungsprüfungsamts unter die Stadtverordnetenversammlung in § 62
Das schließe jede Mediatisierung durch zwischengeschaltete Vorgesetzte aus. So solle verhindert werden, dass Kontakte durch zwischengeschaltete Stellen gesteuert, gefiltert, zeitlich dirigiert oder sonst beeinflusst würden.
Der Stadtverordnetenvorsteher vertrete den Vorgesetzten, nämlich die Stadtverordnetenversammlung bzw. den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss.
Damit sei aber keine Delegation von Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung auf den Stadtverordnetenvorsteher verbunden. Deshalb sei es ihm verwehrt, in Ausübung von Kompetenzen der Stadtverordnetenversammlung an deren Stelle deren Aufgaben eigenständig wahrzunehmen. Ein solches Recht ergebe sich insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 wonach der Stadtverordnetenvorsteher die Stadtverordnetenversammlung repräsentiert. Das Wort repräsentieren sei im juristischen Sprachgebrauch nicht gleichzusetzen mit vertreten. Aufgrund der sonstigen Handlungsbefugnisse des Stadtverordnetenvorstehers müsse die Vertretung innerhalb des Organs Stadtverordnetenversammlung verbleiben. Billige man dem Stadtverordnetenvorsteher diese Vertretungsfunktion zu, so sei jedenfalls klar, dass der innergemeindliche Kontakt zum Rechnungsprüfungsamt auf Seiten der Stadtverordnetenversammlung beim Stadtverordnetenvorsteher gebündelt sei. Der Stadtverordnetenvorsteher setze die Maßnahmen der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ausführend um.
Der Stadtverordnetenvorsteher sei nicht selbst Vorgesetzter des Leiters des Rechnungsprüfungsamts.
Er handle für die und in Vertretung der Stadtverordnetenversammlung.
Ihm komme eine Art Mittlerfunktion zwischen Rechnungsprüfungsamt und Stadtverordnetenversammlung zu.
Er habe den Willen und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nach außen umzusetzen. Dementsprechend laufe die Kommunikation über ihn. Insoweit habe er einen gewissen Gestaltungsspielraum. So könne er beispielsweise Gespräche führen und sich nach dem Verfahrensstand einzelner Prüfungen erkundigen. Allerdings dürfe er selbst keine Weisungen anstelle des Gremiums erteilen.
Der Stadtverordnetenvorsteher sei nicht an ganz enge formale Vorgaben gebunden. Nicht für jede seiner Handlungen sei ein formaler Beschluss erforderlich. Abzustellen sei darauf, dass seine Handlungen mit dem Willen der Stadtverordnetenversammlung bzw. mit dem des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses übereinstimmten.
ee) Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt:
Nach § 1 Abs. 2 RPO wird die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsamts in einer vom Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss beschlossenen Dienstanweisung geregelt. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gutachters nicht zu beanstanden. Da entsprechende Regelungsinhalte nicht nach § 18 in die ausschließliche Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fielen, ergebe sich im Umkehrschluss, dass diese Aufgaben auf einen Ausschuss übertragen werden dürften.