Lärmreduzierung durch Flüsterasphalt
Im Freistaat Bayern wird in Ingolstadt, auf der A9 zwischen den Autobahnkreuz Neufahrn und München Nord sowie auf einem Teilstück in Augsburg der B17 in Augsburg Flüsterasphalt erfolgreich eingesetzt. Nach den bislang vorliegenden Erfahrungen konnten Lärmpegelminderungen von bis zu sieben Dezibel erreicht werden.
Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1. Welche Rückschlüsse hinsichtlich der Lärmminderungspotenziale lassen sich aus den Versuchsstrecken mit 2-OPA Flüsterasphalt im Freistaat Bayern auf die Einsatzfähigkeit in Hessen ziehen?
Der Einsatz von offenporigen Asphaltdeckschichten auf Bundesautobahnen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ziel ist es, bei einem gesetzlich bestehenden Anspruch auf Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge Wälle und Wände in der Höhe zu begrenzen. Müssen relativ hohe Wände errichtet werden, wird eine Vergleichsbetrachtung der Wirtschaftlichkeit angestellt, auf deren Grundlage dann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entscheiden ist, ob an Stelle von überhohen Lärmschutzwänden oder -wällen eine offenporige Asphaltdeckschicht eingebaut werden kann.
Dabei wird zum einen berücksichtigt, dass für die bisher eingebauten offenporigen Asphaltdeckschichten nach den Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Korrekturfaktor von minus 5 dB(A) für eine Betriebsdauer auf Autobahnen von mindestens sechs Jahren eingehalten wird. Sofern künftig von dem planfestgestellten Zustand nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen ausgehen, haben diese Anspruch auf eine Erneuerung durch einen zumindest gleichwertigen Belag. Ansonsten haben sie Anspruch auf eine gesonderte (neue) Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde mit der Folge, dass diese ergänzende Lärmschutzmaßnahmen festsetzen müsste.
Zum anderen werden auch in Hessen die bei den bundesweiten Versuchsstrecken gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Optimierung und Qualitätssicherung offenporiger Asphaltdeckschichten berücksichtigt.
Frage 2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung für den Einsatz von Flüsterasphalt insbesondere zur Lärmreduzierung im Verlauf von innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen?
Zunächst ist anzumerken, dass nach der geänderten Fußnote B der Anlage zur Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) die Korrekturfaktoren für lärmarme und lärmmindernde Fahrbahnbeläge lediglich bei Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h in Betracht kommen können.
Daher stellt der Einbau offenporiger Fahrbahnbeläge auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen keine geeignete Lärmschutzmaßnahme dar.
Bei innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen kommt hinzu, dass neben Schachtabdeckungen noch andere nachteilige Wirkungen, wie Leitungsverlegungen, auftreten, von denen nachhaltige Belästigungen ausgehen und die angestrebte Lärmminderung oft nach kurzer Zeit aufheben.
Frage 3. Hält die Landesregierung beispielsweise die anstehende Sanierung der L 3032 im Ortsbereich von Taunusstein Hahn für geeignet, um Bürgerinnen und Bürger durch den Einsatz von Flüsterasphalt vom Verkehrslärm zu entlasten?
Wenn nein, warum nicht?
Der Einbau einer offenporigen Asphaltdeckschicht in der Ortsdurchfahrt Taunusstein/Hahn im Zuge der L 3032 aus Lärmschutzgründen kommt aus den zu Frage 2 genannten Gründen nicht in Betracht, zumal aus Gründen der Lärmsanierung ein solcher Fahrbahnbelag nicht erforderlich ist.
Frage 4. Ist an anderer Stelle in Hessen der Einsatz von Flüsterasphalt auf Landesstraßen geplant?
Der Einsatz von offenporigen Asphaltdeckschichten wird in Hessen dort in Betracht gezogen, wo dies aus Lärmschutzgründen eine sinnvolle und geeignete Maßnahme darstellt. Zurzeit sind solche baulichen Maßnahmen auf Landesstraßen nicht vorgesehen.