Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder TdL hat in einer Empfehlung einige Eckpunkte zur Beschäftigung von Studierenden
Die Situation von studentischen Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist, was vor allem Befristungen von Arbeitsverträgen, Stundenlohn etc. betrifft, in den Ländern ausgesprochen unterschiedlich. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat in einer Empfehlung einige Eckpunkte zur Beschäftigung von Studierenden festgelegt.
Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1. a) Wie viele studentische Beschäftigte gibt es in Hessen, aufgeteilt nach Hochschulen, Einrichtungen und Fakultäten?
b) Sind alle Stellen besetzt oder gibt es offene Stellen?
Die Aufteilung nach Einrichtungen und Fachbereichen ergibt sich aus den Anlagen. Da die Zahl der studentischen Hilfskräfte semesterbedingt stark schwankt, handelt es sich um Durchschnittswerte. zu b):
Die Beschäftigung studentischer Hilfskräfte erfolgt nicht im Rahmen eines Stellenplanes. Die Finanzierung erfolgt aus den jeweils für Lehre und Forschung budgetierten Mitteln oder aus verfügbaren Drittmitteln.
Eingegangen am 17. September 2003 · Ausgegeben am 30. September 2003
Frage 2. Welchen Stundenlohn erhalten die Beschäftigten an den jeweiligen Hochschulen?
Die Pauschalvergütung für studentische Hilfskräfte beträgt bei Universitäten 8,02 und bei Fachhochschulen 5,58 pro Stunde. Die Sätze ergeben sich aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) vom 23.April 1986.
Frage 3. a) Welche Tätigkeiten üben die studentischen Beschäftigten laut Dienstverträgen aus?
b) Welche Befristung haben die Dienstverträge? zu a):
Die studentischen Hilfskräfte erbringen unselbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Lehre und Forschung, die zugleich der eigenen fachlichen Aus- und Weiterbildung dienen. Hierzu gehören z. B. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte sowie die Einweisung in deren Benutzung. zu b):
Die Arbeitsverträge werden bedarfsorientiert in der Regel bis zur Dauer eines Semesters, oft auch für die Dauer einer Vorlesungszeit befristet. Nach § 57e Hochschulrahmengesetz ist eine Befristung bis zu vier Jahren zulässig.
Nach § 87 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz sollen zwei Jahre nicht überschritten werden.
Frage 4. a) Wie ist die personalrechtliche Vertretung geregelt?
b) Welcher Personalrat vertritt die studentischen Beschäftigten?
Studentische Hilfskräfte sind als an der jeweiligen Hochschule immatrikulierte Studierende nicht vom Hessischen Personalvertretungsgesetz erfasst (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 HPVG). Ihre Vertretung erfolgt durch die studentischen Gremien.
Frage 5. a) Erfüllt das Land Hessen die Eckpunkte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Beschäftigung von Studierenden an Hochschulen?
b) Wenn nein, wann beabsichtigt das Land Hessen die Situation an diese Richtlinien anzupassen? zu a):
Das Land Hessen wendet die genannten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ohne Einschränkung an. Die Vergütungssätze nehmen gemäß Beschluss der 7./93 Mitgliederversammlung nicht an allgemeinen Vergütungserhöhungen teil. Umweltmanagement 141
Veterinärmedizin 27
Wissenschaftliche Zentren und sonstige Einrichtungen 141
Gesamt 1.