Nachverarbeitungssoftware

In diesem Vermerk verschwieg H. nicht nur das tatsächliche Angebot des Software-Unternehmens vom 09.12.2002, sondern verheimlichte zudem, dass der Vertrag nach seiner Vorstellung auch "zukünftig Geplantes" erfassen sollte, um ein "allumfassendes System", eine in eine Nachverarbeitungssoftware integrierte Prüfsoftware für das PTLV erarbeiten zu lassen.

Am Abend des 10.12.2002 suchte H. gegen 18.00 Uhr in Begleitung des Haushaltsbeauftragen den Vizepräsidenten des PTLV in dessen Büro auf und erklärte, die als Vertragsbestandteil mit dem Telekommunikations-Unternehmen vereinbarte weitere Detaillierung der Daten im Einzelverbindungsnachweis erfordere die Anpassung der Software des Software-Unternehmens. Er habe bereits mit dem zuständigen Referatsleiter im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Herrn Jurk, abgestimmt, dass der Folgevertrag noch in diesem Jahr zu schließen sei, damit noch vorhandene Haushaltsmittel des Jahres 2002 abfließen könnten. Die Mittel seien noch vorhanden, deshalb müsse es schnell gehen. Außerdem habe er die freihändige Vergabe schon mit dem "Vergabejuristen" abgestimmt.

H. legte dem Vizepräsidenten des PTLV den Vermerk vom selben Tag vor, aus dem sich für Letzteren der von H. um EUR 100.000,00 erhöhte Angebotspreis von EUR 186.784,00 ergab. H. gab diesem weder das ursprüngliche Vertragsangebot zur Kenntnis noch zeigte er diesem den von ihm abgeänderten Folgevertrag. Die von ihm vorgesehene Pauschalierung mit einem Betrag von EUR 100.000,00 für zukünftige Leistungen des SoftwareUnternehmens verschwieg er.

Nach dem Kenntnisstand des Vizepräsidenten des PTLV und seiner Vorstellung sollte der Folgevertrag nur darauf angelegt sein, mit Hilfe der Software die Unplausibilitäten der Telefonkostenrechnungen überprüfbar zu machen, und nicht dazu dienen, die Software zu erweitern, um langfristig die Nachverarbeitungssoftware "ELFE" abzulösen, Mobilfunkabrechnungen und die Abrechnung von Tankscheckkarten zu erfassen sowie eine Schnittstelle zur betriebswirtschaftlichen Software SAP herzustellen u.ä. Der Vizepräsident des PTLV erachtete die Investition von EUR 186.784,00 aufgrund der von H. vermittelten Informationen als sinnvolle Ausgabe und unterzeichnete den Vermerk vom 10.12.2002.

Neben H., dem Justitiar sowie dem Vizepräsidenten des PTLV setzten der Innenrevisor und der Haushaltsbeauftragte jeweils ihre Unterschrift unter den Vermerk des H. vom 10.12.2002.

Des Weiteren rief H. den Referatsleiter Jurk an und erklärte ihm, dass er ein Angebot für eine Prüfsoftware habe, die allerdings ca. EUR 186.000,00 koste. Er leitete dem Zeugen Jurk seinen Vermerk vom 10.12.2002 am 11.12.2002 zu. Auch dem Zeugen Jurk wurden sowohl das ursprüngliche Angebot vom 09.12.2002 als auch der von H. am 10.12.2002 veränderte Folgevertrag vorenthalten. Der Referatsleiter Jurk erhielt mit dem Vermerk keine Leistungsbeschreibung oder eine ähnliche Unterlage. H. hatte dem Referatsleiter Jurk gegenüber in vorausgegangenen Gesprächen begründet, dass die Prüfsoftware etwas Neues darstelle und dass damit die Telefonkostenrechnungen effektiv geprüft werden könnten. Der Referatsleiter Jurk hielt den genannten Preis zwar für hoch, erachtete die Begründung des H. jedoch für akzeptabel. Er war auf die technische Beratung durch das PTLV angewiesen und ging davon aus, dass dort durch H. auch die Preiswürdigkeit der Software geprüft worden sei. Er hatte die Erwartung, dass mit dieser Investition die bestehende Problemlage angemessen gelöst werden könne und dass der Betrag in Höhe von EUR 186.000,00 mit Hilfe dieser "Spezialsoftware" durch Reklamationen der Telefonkostenrechnungen nach etwa vier Monaten wieder "eingespielt" sei. Der Referatsleiter Jurk verließ sich auf den Sachverstand des H. und prüfte seinerseits lediglich, ob die Investition "das richtige Ziel verfolgte" und ob die erforderlichen Mittel verfügbar waren. So entschied er, die Prüfsoftware entsprechend erweitern zu lassen, um die Prüfung der Telefonkostenrechnungen auf erneute Unplausibilitäten zeitnah zu gewährleisten und für bisherige sowie weitere Unstimmigkeiten der Telefonkosten eine Beweislage zu haben. Mit an das PTLV gerichtetem Erlass vom 11.12.2002 stimmte der Referatsleiter Jurk der dahingehenden Anpassung der Prüfsoftware zu. Dem Referatsleiter Jurk ging es lediglich um eine Anpassung der Software des Software-Unternehmens, um die neuen Einzelverbindungsnachweise des TK-Unternehmens überprüfen zu können. H. hatte den ausschließlichen Auftrag, die Prüfsoftware an die neuen vertraglich vereinbarten Nachweisprotokolle anzupassen und die Telefonkostenrechnungen des TK-Unternehmens auf Stimmigkeit in sich zu prüfen. Die Prüfsoftware sollte nicht die Funktionalität aufweisen, Nebenstellen zu erfassen. Ebenso wenig war im Rahmen des Auftrages die Rede von einer Erweiterung der Prüfsoftware hinsichtlich einer Nachverarbeitungssoftware, Mobilfunkabrechungen, Tankscheckkarten, SAPSchnittstellen u.ä. Vielmehr existierte ein Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen, wonach alle bezüglich des Systems der betriebswirtschaftlichen Software SAP relevanten Themen in klarer Beziehung zu der Firma SAP stehen sollten. H. hatte keinen Auftrag, derartige Produkte oder Schnittstellen mit einer anderen Software entwickeln zu lassen.

Am 12.12.2002 legte H. dem Software-Unternehmen den seitens des PTLV durch den Beauftragten für den Haushalt unterzeichneten Folgevertrag vor. Das Software-Unternehmen wurde erstmals durch H. über die von ihm gegenüber dem Angebot vom 09.12.2002 vorgenommenen preislichen Veränderungen unterrichtet. Über diese Preiserhöhung war mit dem Software-Unternehmen zuvor seitens H. nicht gesprochen worden. Auf die Frage des Software-Unternehmens, welche Leistungen abgedeckt sein sollen, antwortete H., er habe doch in Aussicht gestellt, dass zukünftige Leistungen des Software-Unternehmens mit einer Pauschale für ein Jahr abgedeckt sein sollten. Er legte dar, welche Mehrleistungen er sich vorstelle und äußerte, diese müssten aus Zeitgründen noch in den Vertrag.

Seitens des Software-Unternehmens wurde der Vertrag unterzeichnet. Es wurde zudem mündlich vereinbart, dass mit dem Betrag von EUR 186.784,00 alle innerhalb eines Jahres die Weiterentwicklung der Software realisierenden

Leistungen beglichen sein sollten; nicht erfasst waren zum Beispiel Expertisen und Schulungen des SoftwareUnternehmens.

H. bat das Software-Unternehmen, den Gesamtpreis von EUR 186.784,00 in zwei Teilbeträge aufzuteilen und begründete dies damit, dass er für das Jahr 2002 nur noch ein Budget habe, das nicht ausreiche. Tatsächlich standen im Haushalt 2002 noch Mittel zur Begleichung des Gesamtbetrages zur Verfügung.

Das Software-Unternehmen stellte dem PTLV unter dem 12.12.2002 einen Betrag in Höhe von EUR 116.000,00

(EUR 100.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter dem 29.01.2003 EUR 100.669,44 (EUR 86.784,00 zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung. H. versah beide Rechnungen mit dem von ihm unterzeichneten Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig". Er unterzeichnete im Weiteren bezüglich des Betrages in Höhe von EUR 116.000,00 die Auszahlungsanordnung vom 13.12.2002 sowie hinsichtlich des Betrages in Höhe von EUR 100.669,44 Auszahlungsanordnung vom 11.02.2003 jeweils als "sachlich richtig". Infolge dessen wurden beide Beträge ­ insgesamt EUR 216.669,44 ­ auf das Konto des Software-Unternehmens überwiesen.

Im ersten Halbjahr 2003 wurden die Arbeiten des Software-Unternehmens an der Software von H. sukzessive abgefordert. Bis zur Überweisung des genannten Betrages in Höhe von EUR 216.669,44 auf das Konto des SoftwareUnternehmens standen die nach der mündlichen Vereinbarung zwischen H. und dem Software-Unternehmen vorgesehenen Leistungen noch aus. Sie wurden fortlaufend definiert und die Software wurde durch im Vorfeld nicht erkennbare Fehlerbilder ständig nachgearbeitet. Die von H. in Auftrag gegebene Version der Software wurde seitens des Software-Unternehmens im Zeitraum März/April/Mai 2003 erstellt, dem PTLV geliefert und auf einem Server sowie einem Einzelplatzrechner installiert. Im Januar 2004 stellte das Software-Unternehmen die abgeschlossene Software dem PTLV auf CD zur Verfügung. Wäre das am 12.12.2002 zwischen H. und dem SoftwareUnternehmen mündlich vereinbarte zusätzliche Leistungsvolumen von ihr separat berechnet worden, hätte sie insoweit aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen dem PTLV ca. EUR 120.000,00 in Rechnung gestellt.

Die Software kam bis zum Ausscheiden des H. aus dem PTLV am 14.07.2003 und auch danach dort nicht zur Anwendung.

Verdacht bezüglich weiteren dienstordnungswidrigen Verhaltens des Mitarbeiters des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung H.

Aufgrund des Ergebnisses der durch den Untersuchungsausschuss durchgeführten Beweisaufnahme bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass H. in den Jahren 1998 und 1999 Bonuszahlungen eines TK-Unternehmens für sich vereinnahmte, die nicht ihm, sondern dem HPVA zustanden:

Der Zeuge Haller, der bis 2001 Mitarbeiter dieses TK-Unternehmens in Wiesbaden war, hat ausgesagt, die Regulierungsbehörde habe im Bereich der Telekommunikation eine Art Mengenrabatt erlaubt, als die Regulierung die TK-Unternehmen von dem Monopol befreit habe: Je mehr an Telefoneinheiten ein Unternehmen in Anspruch nimmt, umso größer habe eine Rabattstaffel gewährt werden dürfen. Hinsichtlich der Anschlüsse der Polizei habe es noch ein spezielles Thema gegeben: Außer einem Telefonanschluss habe es auch eine sog. Standardfestverbindung gegeben. Diesbezüglich habe das TK-Unternehmen das Rabattprogramm „Standardbonusprogramm für Festverbindungen" aufgelegt. Dies habe derart funktioniert, dass nach Ablauf eines Jahres der Kunde dem Anbieter habe nachweisen müssen, dass er die Dienstleistung über volle zwölf Monate in Anspruch genommen hat. Daraufhin sei sodann ein Bonus ausgeschüttet worden. Das HPVA habe davon Gebrauch gemacht. Der Zeuge Haller habe die entsprechenden Schreiben hinsichtlich der Zuteilung eines Bonus immer persönlich zum HPVA gebracht, da das HPVA sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle des Zeugen Haller befunden habe und der Zeuge Haller ohnehin nahezu täglich im HPVA gewesen sei. Der Zeuge Haller habe auch die Mitteilung entgegen genommen, auf welches Konto der Bonus überwiesen werden soll. Hinsichtlich des Bonusvertrages mit dem Land Hessen dem HPVA habe H. das Vertragsformular mit einer Kontonummer versehen. Er habe gesagt: „Wir füllen dies nachträglich aus. Ich muss erst sehen, welches Konto dafür genutzt wird." Dann habe es einen Nachtrag in diesem Vertragsformular gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei es dem Zeugen Haller nicht bekannt gewesen, dass sich die handschriftlich eingetragene Kontonummer nicht auf ein Konto des HPVA, sondern auf ein Konto einer mit H. privat verbundenen Person bezieht.

Die Zeugin Heidmann, Mitarbeiterin des TK-Unternehmens in Koblenz, hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass es Verträge mit dem HPVA hinsichtlich des „Standardbonusprogramm für Festverbindungen" gegeben habe, die sie betreut habe.

Auf dem ersten Vertragsformular sei eine Bankverbindung angegeben, die dann aber handschriftlich geändert worden sei. Als Empfänger sei „Polizei Hessen" oder „Polizeiverwaltungsamt Hessen" angegeben worden. Auf diese sei sodann eine Überweisung erfolgt. Das Schreiben hinsichtlich der Zuteilung der Bonuszahlung habe die Zeugin Heidmann unmittelbar an das HPVA geschickt.

Auf dem zweiten Vertrag sei die Alternative „Verrechnungsscheck" angekreuzt worden. Da die Zeugin Heidmann aber immer versucht habe, dies zu vermeiden, habe sie mit dem Vertrieb gesprochen und gesagt: „Ich möchte bitte eine Bankverbindung haben." Daraufhin sei ihr die Bankverbindung genannt worden, die bereits bei dem ersten Vertrag verwendet wurde, auf die sie dann wiederum die Überweisung veranlasst habe. Das Schreiben hinsichtlich der Zuteilung der Bonuszahlung habe H. persönlich überreicht haben wollen, so dass die Zeugin Heidmann dieses an den Vertrieb geschickt habe, von wo aus es sodann H. übergeben worden sei. Hinsichtlich dieser Überweisung sei es jedoch zu Rückfragen seitens der Finanzbuchhaltung gekommen. Denn der bei der Überweisung angegebene Empfänger habe nicht mit dem Inhaber der angegebenen Bankverbindung übereingestimmt. Nach Rückfrage im Vertrieb habe sich sodann aber herausgestellt, dass die Bankverbindung stimme, woraufhin eine nochmalige Überweisung erfolgt sei.

Auf dem dritten Vertrag sei keine Bankverbindung angegeben worden. Auch sei nicht „Verrechnungsscheck" angekreuzt worden. Die Zeugin Heidmann habe daraufhin den Vertrieb um Mitteilung einer Bankverbindung gebeten, bei der das Hessische Polizeiverwaltungsamt als Kontoinhaber angegeben sei. Zu einer Überweisung sei es aber aufgrund einer Verrechnung mit Gegenforderungen nicht mehr gekommen.

Der Zeuge Ruhl, der im Auftrag der Staatsanwaltschaft ab Dezember 2003 und sodann nochmals ab Dezember 2004 mit den Finanzermittlungen und dem Bereich der Vermögensabschöpfung im Zusammenhang mit den Vorgängen bezüglich H. befasst war, hat ausgesagt, dass Bonuszahlungen und Rückvergütungen bereits ab 1998 erfolgt seien. In den Jahren 1998 und 1999 seien insgesamt vier Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 386.482,74 erfolgt auf das Konto eines EDV-Studios.

Der Zeuge Kindinger, der seit Dezember 2001 als Sachbearbeiter im PTLV im Bereich Finanzwesen und im Zuge dieser Tätigkeit auch mit den internen Ermittlungen gegen H. betraut war, hat ausgesagt, dass sich aus den Unterlagen zu den Umsatzbonusverträgen ergeben habe, dass H. für die Jahre 1997 und 1998 die Umsatzbonusverträge unterschlagen habe und für das Jahr 1999 es beim Versuch geblieben sei; diesbezüglich habe H. im März 2000 unterzeichnet, aber der Bonus sei nicht mehr zur Auszahlung gelangt.

Der Zeuge Heymann, der als Polizeibeamter mit den Ermittlungen gegen H. betraut war, hat ausgesagt, es sei festgestellt worden, dass im Rahmen eines durch das Land Hessen abgeschlossenen Telefonrahmenvertrages Bonuszahlungen in Unkenntnis der Behörde abgeschlossen worden und auch zur Auszahlung gekommen seien. Nach der Erinnerung des Zeugen Heymann seien drei Zahlungen erfolgt und eine sei versucht worden.

Es habe sich durchschnittlich jeweils um etwa EUR 40.000,00 bzw. DM 70.000,00 bis DM 80.000,00 gehandelt, bei dem letzten Betrag um etwa EUR 44.000 ­ dieser habe zurückgehalten werden können. Dies sei im Zeitraum um 1996/1997 gewesen.

Strafrechtliche Ermittlungen wurden ausweislich der Aussage des Zeugen Dr. Thoma, dem ermittelnden Oberstaatsanwalt, hinsichtlich dieser Vorgänge aufgrund bereits eingetretener strafrechtlicher Verjährung nicht geführt.

Mitteilungen des W. vor 1999 hinsichtlich angeblicher Missstände im HPVA

Der frühere Mitarbeiter des HPVA W. war im Hauptsachgebiet Beschaffung im Bereich Verpflegungswirtschaft tätig und war dort für Prüfungsaufgaben, insbesondere im Bereich der Küchen. zuständig gewesen.

W. richtete bereits vor 1999 Mitteilungen an die Hessische Landesregierung. So wandte er sich mit einem Schreiben aus dem Jahr 1995 an das Hessische Ministerium des Innern und mit einem Schreiben aus dem Jahr 1997 an den damaligen Ministerpräsidenten Eichel. Der Zeuge W. wandte sich zudem vor 1999 an die Zeugen Klein sowie Dr. Jung.

Mitteilungen des W. im Jahr 1999 hinsichtlich angeblicher Missstände im HPVA

Mit Schreiben vom 28.04.1999 wandte sich der Zeuge W. an den damaligen Chef der Staatskanzlei, den Zeugen Dr. Jung. Dieses Schreiben enthielt im Wesentlichen die Äußerung des Verdachts bezüglich durch den damaligen Amtsleiter des HPVA, den Zeugen Thyssen, begangener Amtspflichtverletzung. In einzelnen der als Anlage beigefügten Dokumente hatte der Zeuge W. Vermerke angebracht, in denen er die Vorgehensweise im Rahmen einer Auftragsvergabe beanstandete, die durch H. bearbeitet worden war. Dem Schreiben waren als Anlage zudem zwei Schreiben des Zeugen W. vom 21.04.1999 und vom 22.04.1999 beigefügt, die an den Zeugen Heubel adressiert waren. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, ob diese den Zeugen Heubel erreichten.

Von dem Schreiben des Zeugen W. vom 28.04.1999 erhielt der Zeuge Dr. Jung Kenntnis. Der Zeuge Dr. Jung war der Auffassung, dass dieses Schreiben zwecks weiterer Prüfung an das Innenministerium weitergeleitet werden solle. Aufgrund Verfügung der zuständigen Referatsleiterin in der Hessischen Staatskanzlei, der Zeugin Dr. M. Müller, wurde das Schreiben sodann an das Innenministerium abgegeben. Dort erreichte es den damals in der Abteilung 1 des Innenministeriums tätigen Zeugen Bode und wurde durch diesen zuständigkeitshalber an den zuständigen Referenten in der Polizeiabteilung, Herrn Ballmaier, abgegeben. Von dort aus wurde das Schreiben sodann auf dem Dienstweg zur weiteren Prüfung an das HPVA abgegeben. Gegenüber dem Zeugen W. Koch, der zwischenzeitlich durch die Zeugin Dr. M. Müller Kenntnis von dem Vorgang erlangt hatte, teilte Herr Ballmaier auf Nachfrage des Zeugen W. Koch mit, dass der Vorgang geprüft und sodann berichtet werde, was in der Folge auch geschah.