Kulturlandschaftskataster in Hessen
Die Landschaften Hessens sind keine ursprünglichen Landschaften, sondern seit Jahrhunderten von Menschen geprägte Kulturlandschaften. Mit der Änderung der Nutzung und Funktion wandelt sich die Landschaft, d.h. ein Wesensmerkmal von Kulturlandschaften ist ihre vom Menschen geprägte Dynamik.
Historische Kulturlandschaften sind Ausschnitte aus aktuellen Kulturlandschaften, die sehr stark durch historische Landschaftselemente geprägt sind.
Diese historischen Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile haben einen historischen Wert, sind aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes erhaltenswert. Sie prägen das Landschaftsbild, sind für das Landschaftserleben bedeutsam und prägen die regionale Identität. Dies ist im Bundesnaturschutzgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 14 als gesetzlicher Auftrag formuliert: "Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart oder Schönheit einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler sind zu erhalten."
Die Landesregierung wird ersucht, im Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und im Ausschuss für Wissenschaft und Kunst über folgenden Gegenstand zu berichtet:
1. Wie will die Landesregierung historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile in Hessen dauerhaft schützen und erhalten?
2. Wie wird die Landesregierung in der bevorstehenden Novelle des Hessischen Naturschutzgesetzes den gesetzlichen Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz historischer Kulturlandschaften in den allgemeinen Zielbestimmungen des Hessischen Naturschutzgesetzes verankern?
3. Welchen Änderungsbedarf zum Schutz historischer Kulturlandschaften sieht die Landesregierung in § 3a des Hessischen Naturschutzgesetzes, nach dem bei der Festlegung des Landschaftsprogramms über Naturschutz und Landschaftspflege hinaus lediglich "die Erholungsfunktion bestimmter Räume" benannt werden?
4. Welcher Ergänzungsbedarf zum Schutz historischer Kulturlandschaften besteht in § 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes, nach dem Landschaftspläne Angaben "zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft" enthalten sollen?
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus der Stellungnahme der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland "Denkmalpflege und historische Kulturlandschaft" vom Juni 2001 für den Schutz historischer Kulturlandschaften in Hessen?
Dem Ausschuss für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst überwiesen
6. Wie bewertet die Landesregierung die Erfassung kulturhistorischer Landschaftselemente für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in den Regionalparkrouten im Rhein-Main-Gebiet?
7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Anforderungen des Denkmalschutzes mit denen des Naturschutzes in Einklang zu bringen?
8. Welche Notwendigkeit sieht die Landesregierung, dem Beispiel anderer Bundesländer folgend, ein Kulturlandschaftskataster in Hessen zu erarbeiten?
9. Wie steht die Landesregierung zu einem Pilotprojekt "Erfassung der historischen Kulturlandschaft im Rheingau" zur Vorbereitung eines Kulturlandschaftskatasters in Hessen?