In acht der vierzehn Gemeinden gab es Beanstandungen zur Aktenführung hinsichtlich Systematik und Vollständigkeit
V24 Verwaltungstechnisches Umfeld des Straßenunterhalts
Bei der Begutachtung des verwaltungstechnischen Prüffeldes wurde davon ausgegangen, dass eine systematische und ordnungsgemäße Aktenführung Voraussetzung einer tauglichen Infrastrukturplanung und eines fehlerfreien Straßenunterhalts ist.
In acht der vierzehn Gemeinden gab es Beanstandungen zur Aktenführung hinsichtlich Systematik und Vollständigkeit. Sechs Gemeinden waren ohne Beanstandungen (Egelsbach, Flieden168, Großalmerode, Liederbach, Waldeck und Weilmünster). In zwei Gemeinden waren die Beanstandungen so erheblich, dass die Akten eingeschränkt prüffähig waren (Hüttenberg, Neustadt (Hessen)).
Es konnte nachgewiesen werden, dass eine gute Aktenführung die administrative Bewältigung des Straßenunterhalts unterstützt. So gab es bei vier der sechs Gemeinden ohne Beanstandungen bei der Aktenführung (Flieden, Großalmerode, Liederbach, Weilmünster) insgesamt keine Mängel bei der Gewährleistungsüberwachung und der Überwachung von Aufgrabungen im gemeindeeigenen Straßennetz.
Bei Gemeinden, die in mehr als zwei von vier Aufgabengebieten (Aufgrabungen, Gewährleistungsüberwachung, Verkehrssicherung und Vergabe) erhebliche Mängel in der Bearbeitung aufwiesen, war durchweg die Aktenführung allgemein beanstandet worden (Heuchelheim, Hüttenberg, Mücke, Neukirchen, Neustadt (Hessen), Niederaula, Reichelsheim (Odenwald)).
In Flieden konnten Akten aufgrund des Rathausumbaus zum Teil erst verspätet beigebracht werden.
Der Gesamteindruck war jedoch positiv.
Zweiundachtzigste Vergleichende Prüfung „25 Schlussbemerkung
Die Gemeinden sollten ihre Straßenbeitragssatzungen unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung auf den neuesten Stand bringen. Dabei können die Anliegeranteile sich an den Vorschlägen des § 11 KAG orientieren. Auf dieser Basis sollten Straßenbeiträge bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen konsequent erhoben werden. Das setzt voraus, dass die Nutzungsdauer der Straße angemessen war, sie mindestens grundhaft erneuert wird und die laufende Unterhaltung über die Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Eine systematische und dokumentierte Unterhaltung der gemeindeeigenen Straßen stellt eine unabdingbare Voraussetzung für künftige Einnahmen aus Beiträgen dar.
Insofern sollten von den Gemeinden künftig folgende Aufgaben verstärkt wahrgenommen werden:
Die Gemeinden sollten sich in Form eines Straßenkatasters einen Überblick über ihr Straßennetz verschaffen und dort die wesentlichen Daten zum Bestand ablegen und pflegen. Dies ist eine Grundvoraussetzung für alle Aufgaben der Bauverwaltung.
Schlussbemerkung 146 Zwölfter Zusammenfassender Bericht
Um die begrenzten Mittel für die Straßenunterhaltung optimal einzusetzen, sollten sich die Gemeinden einer systematischen Erhaltungsplanung bedienen. Dies bedeutet, dass aufgrund des objektiv festgestellten Straßenzustandes Maßnahmen nach Dringlichkeits- und Nutzenkriterien durchgeführt werden.
Um der gesetzlich vorgegebenen Verkehrssicherungspflicht zu genügen, ist es notwendig, die Straßen regelmäßig zu begehen, verkehrsgefährdende Schäden zu erfassen und deren Behebung zu dokumentieren.
Dies kann vergleichsweise einfach in Tabellenform geschehen. Dazu sollten die Gemeinden entsprechende Dienstanweisungen erlassen.
Da in den Vergabeunterlagen oftmals nicht mehr aktuelle Technische Regelwerke des Straßenbaus aufgenommen waren, sollten die Gemeinden regelmäßig prüfen, welche Änderungen des technischen Regelwerks eingeführt wurden.
Ansicht 117: Beispiel für eine Straße der Zustandsklasse 1. Flieden. Aufnahme aus dem Jahr 2002.