Personalangelegenheiten 1 Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der TU Darmstadt überträgt das Ministerium der
2 (4) Satzungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Universitätszeitung veröffentlicht werden.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung.
§ 3:
Personalangelegenheiten:
(1) Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der TU Darmstadt überträgt das Ministerium der Hochschule.
Bei Ernennungen von Professorinnen und Professoren gilt dies für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits verbeamtet sind. Die Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes über die Dienstvorgesetzteneigenschaft und die Personalentscheidungen bleiben im Übrigen unberührt.
(2) Professorinnen und Professoren, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die Berufung der Professorinnen und Professoren erfolgt nach § 72 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts Abweichendes geregelt ist; das Präsidium kann mit Zustimmung des Hochschulrates von einzelnen Bestimmungen des § 72 abweichen.
An die Stelle des Ministeriums tritt die Präsidentin oder der Präsident der TU Darmstadt.
(3) Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.
§ 4:
Grundstücks- und Bauangelegenheiten:
(1) Die Zuständigkeiten für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten der TU Darmstadt überträgt das Ministerium der Hochschule; § 90 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule erhält für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung jährlich 20 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Hochschule hat geeignete Regelungen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.
(3) Die Hochschule ist nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung berechtigt, die ihr zur Nutzung überlassenen Landesgrundstücke zu veräußern. Die Zustimmungserfordernisse nach der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
Das Ministerium und der Landtag sind über die getätigten Grundstücksgeschäfte jährlich zu unterrichten. Die Erlöse verstärken die Investitionsmittel der Hochschule. Rückzahlungsansprüche des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz sind auszugleichen.
Zweiter Teil Organisation
§ 5:
Organisationsstruktur
Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung eine vom Hessischen Hochschulgesetz abweichende Organisationsstruktur festlegen.
- 3 § 6
Hochschulrat:
(1) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen aus.
(2) Der Zustimmung des Hochschulrates bedürfen:
1. die Struktur-, Entwicklungs- und Bauplanung,
2. Abweichungen von § 72 des Hessischen Hochschulgesetzes in Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2.
(3) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Er erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag aus den Bewerbungen für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten; der Wahlvorschlag soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Bestätigung des Hochschulrates. Das Ministerium kann das vorsitzende Mitglied des Hochschulrats mit der Verhandlung der Vergütung für die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums beauftragen.
(4) Der Hochschulrat wirkt außerdem bei folgenden Angelegenheiten mit:
1. Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen,
2. Berufungsverfahren und Grundsatzfragen des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(5) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Mitglieder an, die von der Landesregierung bestellt werden. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Für die Hälfte der Mitglieder hat die TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung das Vorschlagsrecht. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können nicht bestellt werden. Für Mitglieder des Hochschulrats, die nicht im Landesdienst stehen, kann das Ministerium die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
(6) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 7:
Präsidium:
(1) Das Präsidium (Leitung der TU Darmstadt) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrates mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Hochschulrat und vor dem zuständigen zentralen Kollegialorgan Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.
(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler und die Vizepräsidentinnen und -präsidenten an. Neben der Abwahl nach § 45 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Hochschulrates mit der Mehrheit der Mitglieder des zuständigen zentralen Kollegialorgans abgewählt werden.
- 4 (3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Präsidiums. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied des Präsidiums seinen Geschäftsbereich selbstständig (Ressortprinzip). Die Präsidentin oder der Präsident legt die Ressortzuständigkeit innerhalb des Präsidiums fest. Über die Geschäftsverteilung im Übrigen entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
1. der Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Ministerium,
2. der Abschluss der Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen und Einrichtungen der Universität,
3. das Qualitätsmanagement (Evaluation, Benchmarking, Akkreditierung),
4. die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Einstellung von Studiengängen unter Berücksichtigung der vom Hochschulrat beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung,
5. die Genehmigung der Satzungen (Studien- und Prüfungsordnungen, Benutzungsordnungen, Gebührenordnungen, Geschäftsordnungen),
6. die Struktur- und Entwicklungsplanung für die Technische Universität,
7. die Budgetplanung einschließlich der Personal- und Investitionsplanung,
8. die Verteilung der Haushaltsmittel,
9. die Erstellung der Leistungsberichte sowie der Jahresbilanz,
10. der Beschluss über Abweichungen vom Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für:
1. die Vertretung der Technischen Universität Darmstadt nach außen,
2. die Dienstvorgesetzteneigenschaft,
3. den Vorsitz des Präsidiums,
4. die Berufung von Professorinnen oder Professoren im Benehmen mit dem Präsidium,
5. die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
6. die Vorschläge für die Besetzung der Vizepräsidentenämter und das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers.
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 8:
Begleitende Evaluation
Durch eine Vereinbarung zwischen der TU Darmstadt und dem Ministerium werden die Einzelheiten der kontinuierlichen Evaluation der Anwendung des Gesetzes festgelegt. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über den Stand der Evaluation. Spätestens nach vier Jahren soll ein Gesamtbericht vorliegen. Die Evaluationsergebnisse werden laufend darauf überprüft, ob eine Übertragung auf die Regelungen für andere Hochschulen des Landes Hessen möglich und sinnvoll ist.
- 5 § 9
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel 2:
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
Dem § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) wird folgender Satz angefügt: "Abweichend hiervon legt die Technische Universität Darmstadt die Zulassungszahlen durch Satzung fest."
Artikel 3:
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.