Forschung
Vermerk "künftig wegfallend" angebracht wird. Die Kostendeckung des Projekts "SpidMed" hat das IMPP nicht nachgewiesen.
Zu hoch bewertete Stellen
Wertigkeit der Leitungsstellen
Das IMPP verfügte für seine Führungskräfte über vier Stellen der Besoldungsordnung B (B 6, B 4, B 3 und B 2). Diese Einstufung für Führungsaufgaben ist - gemessen an der Größe und den Aufgaben des Instituts und im Vergleich zu anderen Behörden - deutlich zu hoch.
Das IMPP hat mitgeteilt, der Verwaltungsrat halte bei Umsetzung der beschlossenen Organisationsstruktur eine Absenkung der Besoldung von B 6 nach B 5 für vertretbar. Des Weiteren sollten eine Führungskraft nach B 3 und zwei Abteilungsleiter nach B 2 besoldet werden.
Ergänzend hat das Ministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen erklärt, es halte die vom IMPP angestrebte Neuzuordnung aus besoldungsfachlicher Sicht gerade auch vor dem Hintergrund der organisatorischen Straffung und des damit verbundenen Aufgabenzuwachses für das Leitungspersonal für vertretbar. Eine abschließende Bewertung bleibe der noch abzustimmenden Regierungsvorlage zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers vorbehalten.
Nach Auffassung des Rechnungshofs reicht die beabsichtigte Absenkung der Besoldungsgruppen nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn das IMPP entsprechend den Vorschlägen des Rechnungshofs seine Organisation strafft und Stellen abbaut. Der Beitrag des IMPP für die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Methodik des Prüfungswesens, die Bedeutung der Führungsämter und die geringen Leitungsspannen lassen eine andere Beurteilung des Besoldungsgefüges nur schwerlich zu. Auch vor dem Hintergrund der Belastungen der Länderhaushalte sollten bei der abschließenden Bewertung der Leitungsstellen strenge Maßstäbe angelegt werden.
Eingruppierung von Beschäftigten
Das IMPP beschäftigte insgesamt sechs Vorzimmerkräfte in den Entgeltgruppen 6, 8 und 9. Sie erledigten insbesondere Schreibarbeiten nach Anweisung, führten diverse Listen, kontrollierten Zeiterfassungen und recherchierten im Internet.
Diese Tätigkeiten rechtfertigen keine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 8 und
9. Sie ermöglichen höchstens eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6.
Das IMPP hat zugesagt, die Eingruppierungen zu prüfen.
Freihändige Vergabe von Druckaufträgen
Für die Jahre 2006 bis 2008 vergab das IMPP den Druck von Aufgabenheften mit einem Gesamtwert von rund 375.000 netto an eine Firma. In dem Verfahren wurden fünf ortsansässige Firmen mit formlosen Schreiben um ein unverbindliches Angebot gebeten. Die gebotene europaweite Ausschreibung unterblieb. Gründe, die eine Einschränkung des Wettbewerbs gerechtfertigt hätten, waren nicht erkennbar.
Unabhängig hiervon wies das Vergabeverfahren erhebliche Mängel auf. Beispielsweise hielt das IMPP die eingereichten Angebote nicht bis zum Submissionstermin verschlossen. Es fertigte auch keinen Vergabevermerk, in dem die einzelnen
Zur Zeit der Ausschreibung galt § 2 Nr. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676).
Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zu dokumentieren sind.
Das IMPP hat zur europaweiten Ausschreibung erklärt, es werde sich künftig an der Rechtsauffassung des Rechnungshofs orientieren.
Der Rechnungshof geht davon aus, dass die Vergabevorschriften künftig beachtet werden.
Mängel beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
Das IMPP verarbeitet besonders sensible personenbezogene Daten automatisiert, wie z. B. Prüfungsergebnisse. Folgendes wurde festgestellt:
- Es fehlte ein ausreichendes Sicherheitskonzept, in dem auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Schutzbedarf u. a. von technischen Systemen, Programmen und Daten festzulegen ist.
- Das IMPP hatte keine den Anforderungen genügende Gesamtplanung erstellt.
Systematisch durchgeführte Bedarfsanalysen, Ressourcenplanungen und Prioritätensetzungen lagen nicht vor.
- Für finanzwirksame Maßnahmen wurden keine angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt.
- Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sind Verfahren anzumelden, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden. Dieser Verpflichtung war das IMPP nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
- Aussagefähige und vollständige Dokumentationen der technischen IuK-Infrastruktur und der IuK-Verfahren waren überwiegend nicht vorhanden. Test- und Freigabeverfahren waren nicht durchgeführt oder nicht ausreichend dokumentiert.
Das IMPP hat erklärt, bislang noch nicht erfüllte Mindestanforderungen an den ITEinsatz würden künftig beachtet. Dies gelte auch für die Hinweise zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, zu den meldepflichtigen Verfahren, zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts und zur Dokumentation von Programmen.
3 Folgerungen
Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a) bei der Vergabe von Leistungen nach den vergaberechtlichen Bestimmungen zu verfahren,
b) für den IuK-Einsatz eine übergreifende Gesamtplanung und ein angemessenes Sicherheitskonzept zu erstellen, für finanzwirksame Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, meldepflichtige Verfahren dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen und Programmanwendungen zu dokumentieren.
Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, darauf hinzuwirken, dass
a) die Aufbau- und Ablauforganisation gestrafft wird und hierbei die Verbesserungsvorschläge des Rechnungshofs möglichst umfassend berücksichtigt werden,
§ 27 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 204-1.
b) der Personalbedarf der Abteilung I "EDV, Statistik und Dokumentation" ermittelt wird,
c) die aufgezeigten Möglichkeiten zur Einsparung entbehrlicher Stellen und zum Abbau von Personal möglichst vollständig genutzt werden,
d) die Kostendeckung des Projekts "SpidMed" nachgewiesen wird,
e) die Angemessenheit der Besoldung der Leitungsstellen geprüft wird,
f) Stellenbeschreibungen für die Vorzimmerkräfte erstellt und diese tarifgerecht eingruppiert werden.
Der Rechnungshof hat empfohlen, im Landesbesoldungsgesetz die Besoldungsgruppen für Leitungsfunktionen des IMPP sachgerecht abzusenken.