Wohnhaus
Bebauungsplan I-15b 204 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB lungsqualität werde also nicht eintreten. Eine Nutzungszunahme durch die Form des Baukörpers sei daher nicht zu erwarten.
Abwägung:
Die Erwartung, dass eine Nutzungszunahme durch die Form eines Baukörpers eintreten könne, wäre absurd. Ein Gewinn an Aufenthaltsqualität wird allerdings beispielsweise nach Fertigstellung der inneren „Piazza" erwartet. Es besteht kein weiteres Begründungserfordernis.
4. Denkmalschutz Stellungnahme:
Zwar werde der Denkmalschutz für das Gebäude Voßstraße 33 in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf erwähnt, seine Folgen würden jedoch in die notwendige Abwägung nicht hinreichend einbezogen.
Nach Auffassung der Denkmalpflege handele es sich bei dem Objekt um ein Gebäude mit hohem Denkmalwert. Insofern sei davon auszugehen, dass Maßnahmen, welche das Denkmal in seinem Erscheinungsbild verändern, nicht genehmigt werden.
Da die Begründung zum Bebauungsplan I-15b die Grenzbebauung damit zu rechtfertigen versuche, dass auch der Bebauungsplan I-15a eine Grenzbebauung ermögliche, so verkenne sie, dass diese planungsrechtliche „Möglichkeit" aufgrund des Denkmalschutzes tatsächlich gar nicht bestehe. Diese Sondersituation werde im Rahmen der Abwägung nicht wirklich erkannt und gewürdigt.
Insofern beruhe die Abwägung zum Bebauungsplan I-15bauf einem Abwägungsfehler, der bereits beim Bebauungsplan I-15 a gemacht worden sei. Dort sei man offenbar davon ausgegangen, dass der Anbau des Gebäudes auf dem Grundstück Voßstraße 33 dem Denkmalschutz nicht unterfalle. Diese Annahme habe sich jedoch als falsch herausgestellt. Zwar mag der Bebauungsplan I15a nur noch eingeschränkt angreifbar sein; dies erlaube es jedoch nicht, einen einmal begangenen Abwägungsfehler durch nochmalige Wiederholung zu perpetuieren.
Der Denkmalstatus des Gebäudes Voßstraße 33 sorge dafür, dass die planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung auch mittel- bis langfristig nicht realisiert werden könne. Die denkmalrechtliche Beeinträchtigung beziehe sich im Übrigen entgegen den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan nicht nur auf den nördlichen Teil des Grundstücks sondern auch auf den unbebauten südlichen Teil. Bekanntlich verhindere der Denkmalschutz nicht nur Maßnahmen am Objekt selbst, sondern auch in dessen unmittelbarer Umgebung. Vor diesem Hintergrund sei es relativ unwahrscheinlich, dass die Denkmalbehörde einer Grenzebauung im südlichen Teil es Grundstücks zustimmen würde.
Abwägung:
In Bezug auf den Denkmalschutz weisen die einzelnen Gebäudeteile des Denkmals sehr unterschiedliche Ausprägungen auf. Während die Fassade an der Voßstraße von größter baukünstlerischer Wertigkeit ist und die Ostseite des Anbaus durch die weißen Verblendsteine noch einen repräsentativen Charakter aufweist hierhin bzw. zum hier angrenzenden vergleichsweise großzügigen Innenhof waren die Aufenthaltsräume hin orientiert ist die Westseite als schlichte Putzfläche ausgebildet. Denkmalschutzrechtlich ist jedoch keine Differenzierung in Bezug auf die Wertigkeit der einzelnen Bestandteile vorgenommen worden. Vielmehr erstreckt sich der Denkmalschutz auf alle Bestandteile des Gebäudes, d.h. Vorderhaus, Mittel- und Querflügel.
Bebauungsplan I-15b Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 205
Die untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesdenkmalamt sind in allen Verfahrensschritten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes I-15a beteiligt gewesen und haben der Festsetzung, an die Grundstücksgrenze heranbauen zu können zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Denkmalschutzrechtliche Belange, die der Anbaubarkeit entgegenstehen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Von daher konnte davon ausgegangen werden, dass diese Festsetzung Bestand hat und vollzogen werden kann. Ein Heranbauen bedeutet zudem nicht, dass der denkmalgeschützte Anbau abgerissen werden müsste, sondern dass er bis an die Grundstücksgrenze erweitert werden könnte. Das 1886 errichtete Wohnhaus verfügte alten Lageplänen zufolge im Übrigen über einen eingeschossigen Gebäudeteil des Anbaus, der bis auf die Grundstückgrenze zum jetzigen Grundstück Leipziger Platz 12-13 reichte.
Es ist dem Plangeber bekannt, dass die gesamte Altbausubstanz unter Denkmalschutz steht. Intention des Bebauungsplanes I-15a war es, eine Bebauung zu ermöglichen, die nicht die sehr enge Hofsituation (eine Art Lichtschacht) der Vorkriegszeit an dieser Stelle wiederholt, die heute städtebaulich fragwürdig ist.
Auch ist denkbar, dass das Denkmal einmal „untergeht". In diesem Falle wäre es nicht begründbar, einen rückwärtigen Anbau in Mittellage des Grundstücks dauerhaft festzuschreiben.
Die Denkmaleigenschaft des gesamten Gebäudes ist im Bebauungsplan I-15a dargestellt und auch berücksichtigt worden. Der Plan trifft gezielt differenzierende Festsetzungen für das Vorderhaus (reine Baukörperfestsetzung zur Fixierung des Bestandes) und das Hintergebäude (erweiterte Baukörperfestsetzung mit Spielräumen zur Modifizierung und Ergänzung der Bestandssituation hin zur Grenze). Das hiesige Planungsverfahren ist nicht der Ort, um die denkmalrechtliche Zulässigkeit einzelner denkbarer Gestaltungen auf dem Plangebiet benachbarten Grundstück abschließend zu klären. Die Baukörperfestsetzung im Bebauungsplan I-15b beeinträchtigt die denkmalgeschützte Bausubstanz des Baudenkmals Voßstraße 33 in keiner Weise. Einer Sanierung des Gebäudebestandes stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes I-15b nicht entgegen.
Die Belange des Denkmalschutzes wurden nochmals in die Abwägung eingestellt und führen zu einer Änderung der Planung. Ausgangspunkt ist dabei die von der Denkmalschutzbehörde nunmehr dargelegte Position, dass mit dem Erhalt des Gesamtensembles Voßstraße 33 auch der historische Bebauungsmaßstab, dies schließt die enge Hofsituation zum Nachbargrundstück im Bebauungsplan I-15b mit ein, vermittelt und erhalten bleiben soll.
Zur Berücksichtigung des Denkmals wird jedoch die Baugrenze oberhalb von 50m ü NHN nach Westen verschoben, vgl. hierzu Abwägung unter Punkt 1.5 dieses Verfahrensschrittes.
Der Bebauungsplan wird durch teilweise Verlegung der Baugrenze in den Nebenzeichnungen 1 und 2 verändert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Änderung erfordert eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Stellungnahme:
Es wird angeregt, die umliegenden Baudenkmale auch außerhalb des Geltungsbereiches einzutragen. Blatt 1, Nebenzeichnung 1/ Blatt 2, Nebenzeichnung 2, 3, 4 und 5.
Bebauungsplan I-15b 206 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Abwägung:
Dieser Bitte kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden: „Die Unterschutzstellung eines Baudenkmales existiert unabhängig von den in der Planunterlage enthaltenen Informationen. Eine Planunterlage wird vom Vermessungsamt oder einem ÖBVI nach Maßgabe der „Zeichenvorschrift Automation" (ZV-Aut Berlin) gefertigt. Der Darstellungsumfang ist folglich einheitlich geregelt und nicht beliebig erweiterbar. Auch der Rechtsstatus anderer Anlagen ist nicht in der Planunterlage enthalten. Gleichwohl sollte der Hinweis auf den Denkmalschutz einzelner Gebäude in der Umgebung für den Bürger nachvollziehbar sein. Der Hinweis auf das Baudenkmal führt wegen des bestehenden Umgebungsschutzes zu einer Aufnahme des Denkmales im Punkt I.3.2
(Planungsrechtliche Ausgangssituation)." Stellungnahme:
Insbesondere sei zu beachten, dass der rückwärtige Gebäudeteil des Gebäudes Voßstraße 33 ebenfalls unter Denkmalschutz stünde.
Die Planung verstoße insbesondere durch den Höhenanschluss an das Gebäude Voßstraße 33 gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (§ 10 Abs. 1 DSchG Bln). Für das Gebäude ergebe sich dadurch die Situation, dass an beiden Giebelseiten verschieden hohe Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet werden (können). Die Bemaßung der Höhe zulässiger Anbauten westlich und östlich des Baudenkmals Voßstraße 33 durch die Festsetzungen des Bebauungsplans I-15b sei inkongruent. Dass das unmittelbar angrenzende Plangebiet unter den Umgebungsbegriff des Denkmalrechts fällt, bedürfe keiner näheren Begründung. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals gem. § 10 Abs. DSchG Bln sei deswegen zu bejahen, weil das Bestandsgebäude optisch verdrängt würde, was von einem objektiven Betrachter im Sinne eines aufgeschlossenen Laien als belastend empfunden würde (vgl. von Feldmann / Groth / Jänsch, Leitfaden des Baudenkmalrechts in Berlin und Brandenburg, 2007, S. 44 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
Die gegenwärtigen Abstandsflächen zum rückwärtigen Gebäudeteil Voßstraße 33 seien aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unzureichend. Es sei eine bauliche Reaktion notwendig.
Abwägung:
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung hatte die untere Denkmalschutzbehörde eine Reduzierung des unmittelbar westlich angrenzenden Gebäudeteils an das Baudenkmal Voßstraße 33 gefordert, ohne eine konkrete Gebäudehöhe zu benennen. Dem war der Plangeber mit Rücksicht auf das Denkmal nachgekommen, indem er die damals zulässige Oberkante von 58,5 m auf eine Traufhöhe von 56,5 m reduzierte und diesen Bereich von 4,5 m angrenzend an das Denkmal auf 16,5 m ausdehnte. In der Behördenbeteiligung ist keine weitere Forderung zur Höhenreduzierung erhoben worden, auch nicht durch das Landesdenkmalamt. Zutreffend ist, dass die zulässigen Gebäudehöhen östlich und westlich des Denkmals nicht identisch sind. Damit reagiert der Bebauungsplan auf die Übergangssituation zwischen dem weniger stark verdichteten Eckbereich Voßstraße/Wilhelmstraße (MKA im Bebauungsplan I15a) und der stärker baulich konzentrierten Situation unmittelbar am Leipziger Platz.
Die überarbeitete Planung reagiert auf die Stellungnahme und führt zu Ihrer Berücksichtigung gemäß der Abwägung unter Punkt 1.5 dieses Verfahrensschrittes.