Dauerhaft gesicherte Kleingärten
Erläuterung der Sicherungsstufen: Dauerhaft gesicherte Kleingärten
· Stufe V a: Kleingartenflächen, die durch B-Plan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
· Stufe V b: Fiktive Dauerkleingärten gemäß §§ 16 und 20 a BKleingG. Die fiktiven Dauerkleingärten werden durch die Darstellung im FNP als Grünfläche - Kleingärten zusätzlich geschützt.
Hoch gesicherte Kleingärten
· Stufe IV: Kleingartenflächen, die lt. Darstellung des FNP erhalten bleiben sollen.
Bei den landeseigenen Flächen in dieser Stufe handelt es sich um Kleingartenanlagen, die nach Inkrafttreten des BKleingG gegründet worden und daher keine fiktiven Dauerkleingärten sind. Für Kleingärten auf privaten Flächen sind Verfahren zur verbindlichen planungsrechtlichen Sicherung erforderlich bzw. zum Teil bereits in Bearbeitung.
Zeitlich gesicherte Kleingärten
· Stufe III a: Fiktive Dauerkleingärten, die nach den Darstellungen des FNP einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Hier besteht eine Schutzfrist bis 2020. Hierunter können auch Kleingartenflächen
· Stufe III b: Wie III a, jedoch mit einer Schutzfrist bis 2014.
· Stufe III c: Wie III a, die Schutzfrist läuft 2010 ab.
Nur bedingt gesicherte Kleingärten
· Stufe II: Fiktive Dauerkleingärten, deren Flächen für verkehrliche, soziale oder technische Projekte vorgesehen sind, die kurzfristig realisiert werden.
Ungesicherte Kleingärten
· Stufe I a: Kleingärten auf privaten Flächen, die nach den Darstellungen des FNP für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Eine Kündigung ist unter Beachtung der kleingartenrechtlichen Bestimmungen jederzeit möglich.
Sonstige Kleingärten
· Stufe I b: Kleingärten auf Flächen der Deutschen Bahn AG, die an die EisenbahnLandwirtschaft verpachtet sind. Es handelt sich hier um kleinere Gruppen von Gärten, die in der Nähe von Gleisanlagen liegen.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen, Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sowie Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung ergeben sich nicht.