Dienstkräfte
Für die nach Abschluss dieser Prüfung in das ZeP zu versetzenden Dienstkräfte wird, spätestens drei Monate vor der Versetzung in den ZeP, eine individuelle Personalentwicklungsplanung erstellt, die im Einvernehmen mit der Dienstkraft erarbeitet wird und als Grundlage für die einzuleitenden Qualifizierungsarbeiten und Einsatzplanungen festzusetzen sind.
Ziel der individuellen Personalentwicklungsplanung ist, dass alle Dienstkräfte innerhalb von zwei Jahren wieder auf eine dauerhaft finanzierte Tätigkeit vermittelt werden können.
Die Fortbildungsmaßnahmen und Qualifizierungen sind hinsichtlich der Effizienz und Effektivität zu überprüfen. Ziel muss es sein, dass alle Dienstkräfte spätestens 3 Monate nach ihrer Versetzung in den Stellenpool, wenn nötig entsprechende Qualifizierungs-, Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Umschulungsangebote erhalten, die ihnen entsprechende Perspektiven der beruflichen Entwicklung bieten.
4. Einsatzmöglichkeiten für Mitarbeiter/innen mit gesundheitlichen Einschränkungen identifizieren
Der Stellenpool kann in Kooperation mit den Dienststellen als Dienstleister die Aufgabe übernehmen, neue Einsatzmöglichkeiten für Dienstkräfte zu identifizieren, die aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Auch hier werden mit der jeweils betroffenen Dienstkraft individuelle Personalentwicklungsplanungen durchgeführt und die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet.
Für leistungsverminderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZeP ist ein eigener Sozialdienst einzurichten. Die Besetzung soll aus dem ZeP selbst erfolgen.
5. Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten und des Geltungsbereichs des Stellenpools
Die Senatsverwaltung für Finanzen wird aufgefordert, zu prüfen, ob und ggf. wie im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Zuwendungsempfängern, die regelmäßige Bewerbung von ZeP-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf freie Stellen bei Zuwendungsempfängern ermöglicht werden kann.
Es ist zu prüfen, landeseigenen Betrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihr Überhangpersonal im Verwaltungsbereich ebenfalls an den Pool abzugeben. Sie müssen sich dann aber auch aus dem Personalpool des ZeP bei Neubesetzungen entsprechend den vorgegebenen Regelungen bedienen.
- 4 6. Erstattung von Personalkosten:
Der Senat wir aufgefordert, eine Regelung über die Erstattung der Personalkosten für ZeP-Personal in Abordnungen und Übergangseinsätzen zu treffen. In diesem Zusammenhang sind die Anreiz- und Sanktionsmechanismen, z. B. durch gestaffelten Personalkostenersatz, darzustellen. Dabei ist sicher zu stellen, dass der betriebswirtschaftliche Erfolg des ZeP an den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Kosten- und Leistungsrechnung ggf. in Verbindung mit weiteren Kennzahlen ablesbar ist."
Hierzu wird berichtet:
Zu 1.: Personalplanung und Besetzung von Stellen:
Mit Auflage Nr. 25 zum Haushalt 2010 und 2011 Drs. 16/2850 wurde der Senat verpflichtet, bis zum 1. April 2011 für die Ressorts und Bezirke eine auf den Auswertungen der Statistikstelle Personal basierende tätigkeitsbezogene Ausscheidensprognose zu erstellen sowie eine aufgabenorientierte, differenzierte und benchmarkgestützte Fortschreibung des Personalbedarfskonzepts vorzulegen. Das Konzept ist jeweils zu den Haushaltsberatungen fortzuschreiben. Weiterhin wurden mit Auflage Nr. 21 alle Verwaltungen verpflichtet, dem ZeP jeweils zum 31.10. eines Jahres eine stellenscharfe Fluktuationsprognose für die beiden Folgejahre zu übermitteln und dabei darzustellen, welche Stellen voraussichtlich zu welchem Zeitpunkt unter Anfrage an das ZeP neu besetzt werden sollen. Insofern wird hinsichtlich der Berichterstellung zu Tz. 1, Absätze 1, 2 und 5 auf die entsprechend angelaufenen Prozesse und die im Rahmen der Auflagen zu erstellenden Berichtsaufträge verwiesen.
Hinsichtlich des im Land Berlin geltenden Stellenbesetzungsverfahren hat die Senatsverwaltung für Finanzen im vergangenen Jahr dem Wunsch der Dienststellen nach einem zeitlich verkürzten und verbindlichen Stellenbesetzungsverfahren entsprochen und einheitliche Verfahrensfestlegungen entwickelt, die mit Rundschreiben vom 09. April 2009 bekannt gegeben wurden. Seitdem wurden einzelne Abläufe in Abstimmung mit den Dienststellen nochmals modifiziert bzw. präzisiert und mit Rundschreiben vom 07. Januar 2010 bekannt gegeben. Insbesondere wurde dem vielfachen Wunsch nach einer Antragstellung auf elektronischem Wege entsprochen.
Im Ergebnis ist das Ausnahmeverfahren nach § 47 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung nunmehr verbindlich geregelt. Die Personalwirtschaftsstellen erhalten innerhalb von 25 Arbeitstagen eine Rückmeldung vom ZeP über ausreichend geeignetes Überhangpersonal unter Benennung der konkreten Dienstkräfte mit einem Personalaktenauszug und eventuellen Qualifizierungserfordernissen. Sollte im Einzelfall eine Personalüberhangkraft mit einer den Anforderungen entsprechenden Qualifikation nicht im ZeP vorhanden sein, erstattet das ZeP innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung Fehlanzeige. Sofern das ZeP innerhalb der genannten Frist keine Fehlanzeige erstattet, gilt diese dennoch als erteilt.
Damit kann auch im Falle einer fehlenden Rückäußerung des ZeP eine verwaltungsinterne Ausschreibung eingeleitet werden bzw. eine Ausnahme vom Verbot der Außeneinstellung bei der Senatsverwaltung für Finanzen beantragt werden. Auch inso- 5 weit ist das Verfahren nochmals präzisiert und mit verbindlichen Fristen versehen worden.
Weiterhin hat die Senatsverwaltung für Finanzen mit Rundschreiben vom 09. Februar 2010 Verfahrensregelungen zur Erteilung pauschaler Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übernahme von Personalüberhang für bestimmte Berufsgruppen erlassen, für die eine Fehlanzeige des ZeP generell als erteilt gilt. Das Einzelbeantragungsverfahren ist in diesen Fällen damit entbehrlich.
Zu 2.: Konzentration des ZeP auf Personalentwicklungsaufgaben:
Begriffsdefinition Personalüberhang:
Eine eindeutige Definition des Begriffs des Personalüberhangs ist in § 1 des Stellenpoolgesetzes (StPG) enthalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG sind Personalüberhangkräfte diejenigen Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind. Die Zuordnung zum Personalüberhang ist an die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG geknüpft. Danach werden dem Stellenpool diejenigen Dienstkräfte unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist. Der Zuordnung zum Personalüberhang muss somit eine innerbehördliche Organisationsentscheidung seitens der Dienststelle vorausgehen. Diese Organisationsentscheidung muss nachvollziehbar und aufgabenbezogen sein und durch die Dienststelle substantiiert und tragfähig begründet werden.
Statistik des ZeP:
Der im Intranet des Landes Berlin regelmäßig veröffentlichte Gesamtüberblick über den Personalbestand im ZeP wird ab dem Quartalsbericht I/2010 neu strukturiert.
Dienstkräfte, die sich bereits im ZeP befinden, obwohl sie zum Zeitpunkt ihrer Versetzung bereits als objektiv nicht vermittelbar eingestuft werden mussten, bzw. deren Nichtvermittelbarkeit sich während ihrer Zugehörigkeit zum ZeP ergeben hat (Dienstkräfte in der Freizeitphase der Altersteilzeit, in Beurlaubungen oder Langzeiterkrankungen) werden künftig in den Statistiken des ZeP gesondert ausgewiesen. Der vermittelbare Personalbestand wird mit relevanten Strukturmerkmalen differenziert dargestellt.
Verbleib unvermittelbarer Überhangkräfte in den Ursprungsdienststellen:
Der Senat hält daran fest, dass es zur Herstellung einer größtmöglichen Transparenz vom Grundsatz her richtig ist, die dem Personalüberhang zugeordneten Dienstkräfte zum ZeP zu versetzen, so wie es auch das Stellenpoolgesetz vorsieht.
Da sich im laufenden Verwaltungsgeschäft jedoch Fallkonstellationen herauskristallisiert haben, in denen eine Versetzung einzelner Dienstkräfte trotz Zuordnung zum Personalüberhang nicht sinnvoll ist, wurden bereits in den vergangenen Jahren Ausnahmen von der Versetzung zum ZeP per Rundschreiben geregelt.