Gesetz
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1:
(1) Dem am [Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages einsetzen] unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
§ 2:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt schließen mit dem Land Berlin den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1:
Übertragung der Zuständigkeit
Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt übertragen für ihr Gebiet die in § 120 Absatz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben dem Kammergericht.
Artikel 2:
Kostenerstattung
Soweit das Land Berlin in Strafsachen, für die das Kammergericht auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Erstattung verlangen, das ohne die Regelung des Artikel 1 zuständig wäre. Soweit im Falle der Kostenpflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des jeweils erstattungspflichtigen Landes zu. Die Einzelheiten der Kostenerstattung für diese Verfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel 3:
Übergangsregelung
Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht oder beim Oberlandesgericht Naumburg erhoben, geht die Strafsache auf das Kammergericht über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4:
Kündigung
Dieser Staatsvertrag kann von dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin und von dem Land Berlin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Brandenburg oder dem Land Sachsen-Anhalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei Kündigung des Landes Berlin gegenüber nur einem der beiden anderen Länder oder bei Kündigung nur eines dieser Länder gegenüber dem Land Berlin gilt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem jeweils anderen Land fort.
Artikel 5:
Inkrafttreten:
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des Kalendervierteljahres in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.
Für das Land Berlin
In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters
Die Senatorin für Justiz
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Justiz
Für das Land Sachsen-Anhalt
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
A. Begründung: a)Allgemeines:
Die Oberlandesgerichte im Bezirk des Sitzes der Landesregierung sind gemäß § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes erstinstanzlich in bestimmten Strafsachen zuständig, den sogenannten Staatsschutzstrafsachen. Hierunter fallen insbesondere Verfahren wegen terroristischer Aktivitäten. Staatsschutzsachen sind relativ selten, die Verfahren können aber sehr aufwändig sein und starke Sicherungsmaßnahmen erfordern. Hieraus resultieren zwei Probleme.
Zum einen stellen die Verfahren mitunter extrem hohe Anforderungen an die richterliche Fachkompetenz und an Spezialwissen über die Hintergründe von Terrorismus. Zum anderen werden bei bestimmten Verfahren gut zu sichernde und gesicherte Gerichtsgebäude benötigt.
Seit 2007 gibt es verstärkte Bestrebungen, die OLG-Staatsschutzsachen bundesweit auf wenige Standorte zu konzentrieren. Mit der Konzentration soll erreicht werden, dass in den in Betracht kommenden Strafsachen Richter mit besonderer Sachkunde und mit genügend Erfahrung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ersparen sich die ihre Zuständigkeit übertragenden Länder teure sicherheitstechnische Aufrüstungen ihrer Oberlandesgerichtsgebäude.
Die Konzentration von Staatsschutzsachen ist gemäß § 120 Absatz 5 Satz 2 GVG möglich.
Die Konzentration der Zuständigkeit muss im Wege eines Staatsvertrags der beteiligten Länder erfolgen.
Hinsichtlich der vertragsschließenden Länder verfügt das Kammergericht über die besten Voraussetzungen. Es hat in der Vergangenheit mehrfach seine juristische Kompetenz in Staatsschutzsachen unter Beweis stellen können, es sei nur an das Mykonos-Verfahren (KG (1) StE 2/93 (19/93)) erinnert.
Darüber hinaus verfügt das Kammergericht für Verhandlungen mit hohem Sicherheitsbedarf über eine bereits vorhandene bewährte Infrastruktur. Solche Verhandlungen können im Gebäude des Kriminalgerichts stattfinden, dessen Säle 500, 700 und B 129 erst vor einigen Jahren sicherheitstechnisch an die aktuellen Erfordernisse angepasst worden sind und in dem vorerst keine weiteren baulichen Maßnahmen erforderlich werden.