Integration
Mehrheit der vom kommunalen Träger ausgehenden Weisungen grundsätzlicher Art aus dem Zuständigkeitsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (Grundsatzangelegenheiten der Leistungen für Unterkunft und Heizung, der Einmalleistungen, der häuslichen Pflege von Angehörigen, der Schuldnerberatung und der psychosozialen Betreuung) kommen werden.
Zu Absatz 4:
In den gemeinsamen Einrichtungen sind Weisungen des kommunalen Trägers, der Bundesagentur für Arbeit und der Trägerversammlung zu beachten. Kommunaler Träger, Bundesagentur für Arbeit und Trägerversammlung können jeweils nur innerhalb ihres im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Zuständigkeitsbereiches Weisungen erlassen. In der Praxis sind jedoch unterschiedliche Auffassungen, wie weit der jeweilige Zuständigkeitsbereich geht, nicht auszuschließen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit der Verfahrensregelung in § 44e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesorgt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszuständigkeiten können die Träger, die Trägerversammlung oder auch der/die Geschäftsführer/in den Kooperationsausschuss anrufen.
Dieser entscheidet dann durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.
Da das Weisungsrecht des kommunalen Trägers entsprechend der Zuständigkeitsregelung in Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 grundsätzlich dem Bezirksamt zusteht, im Rahmen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten aber auch von einer Senatsverwaltung (Wahrnehmung von Leitungsaufgaben) ausgeübt werden kann, kann das Recht, den Kooperationsausschuss anzurufen, vom Bezirksamt als auch von der jeweiligen Senatsverwaltung wahrgenommen werden. Um mehrfache Anrufungen des Kooperationsausschusses durch verschiedene Bezirke zu gleichgelagerten Weisungsstreitigkeiten weitgehend auszuschließen, sind im Vorfeld der Anrufung des Kooperationsausschusses durch ein Bezirksamt jeweils die fachlich berührten Senatsverwaltungen zu informieren.
Zu Absatz 5:
Gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger mit dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der gemeinsamen Einrichtung eine Vereinbarung zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen. Auf Seiten des kommunalen Trägers sollen die Bezirksämter die Zielvereinbarung abschließen. Die Bezirksämter haben dabei die Zielvereinbarung, die die zuständige Landesbehörde (§ 7 Absatz 2) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen, sowie die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik, die im Kooperationsausschuss nach § 18b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vereinbart werden, zu beachten. Dadurch wird sichergestellt, dass die die einzelnen Vereinbarungen der Bezirksämter mit den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen nicht im Widerspruch zu Vereinbarungen auf Hauptverwaltungsebene geraten, sondern deren Inhalte und Ziele konkretisieren.
4. Zu § 4:
Zu Absatz 1:
Die beiden Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger, entsenden jeweils gleich viele Vertreter/innen in eine Trägerversammlung. Die Bestellung und Entsendung der Vertreter/innen des kommunalen Trägers sowie ihrer Stellvertreter/innen erfolgt durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung. In den Trägerversammlungen werden wesentliche Entscheidungen für das Funktionieren der gemeinsamen Einrichtungen getroffen. Für ein gutes Funktionieren der gemeinsamen Einrichtungen in Berlin ist es erforderlich, dass gesamtstädtische Interessen in die Entscheidungsfindung einfließen. Ein gutes Funktionieren der gemeinsamen Einrichtungen ist von existenzieller Bedeutung für rund 600.000 Leistungsempfangende in Berlin. Die Bestellung und die Entsendung der Vertreter/innen des Landes Berlin in die Trägerversammlungen sind deshalb notwendige Grundsatzangelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung und damit Leitungsaufgaben nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verfassung von Berlin. Den Bezirksämtern steht das Vorschlagsrecht für mindestens eine Person in der jeweiligen Trägerversammlung zu.
Zu Absatz 2:
Die Vertreter/innen des Landes Berlin in den Trägerversammlungen werden regelmäßig für fünf Jahre berufen.
Zu Absatz 3:
Die Vertreter/innen des Landes Berlin können von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung abberufen werden. Das Abberufungsrecht korrespondiert mit dem Recht zur Bestellung und Entsendung der Vertreter/innen. Auch das Abberufungsrecht ist eine notwendige Grundsatzangelegenheit von gesamtstädtischer Bedeutung und damit Leitungsaufgabe nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verfassung von Berlin. Bei der Bestellung und Entsendung der Vertreter/innen des Landes ist von Bedeutung, welche Aufgaben und Funktionen diese Person gegenwärtig ausübt und in wie weit sie geeignet erscheint, die Interessen des Landes Berlin in den Trägerversammlungen zu vertreten. Bei Veränderungen diesbezüglich muss es möglich sein, auch vor Ablauf der Berufungsperiode von drei Jahren eine/n Vertreter/in abzuberufen. Das Abberufungsrecht steht der Hauptverwaltungsebene zu, weil die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der Interessen des Landes Berlin in den Trägerversammlungen von gesamtstädtischer Bedeutung ist.
Sollen Mitglieder der Trägerversammlung, die auf Vorschlag eines Bezirksamtes bestellt wurden, abberufen werden, wird die Beteiligung des jeweiligen Bezirksamtes dadurch gewährleistet, dass die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung vor der Abberufung hierzu das Benehmen mit dem Bezirksamt herzustellen hat.
Um keine vertretungslose Zeit entstehen zu lassen, nehmen die Abberufenen bis zur Bestellung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin weiterhin ihre Aufgaben in der Trägerversammlung wahr und vertreten dadurch weiterhin das Land Berlin in der Trägerversammlung.
Zu Absatz 4:
Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung verfügt in Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung über ein Weisungsrecht gegenüber den Vertretern/innen des Landes Berlin und ihrer Stellvertreter/innen in den Trägerversammlungen. Das Weisungsrecht ist erforderlich, um die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verfassung von Berlin der Hauptverwaltung obliegenden Aufgabe der Steuerung als Teil der Leitungsaufgaben im Bereich der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Berlin wahrnehmen zu können. Bei einer - durch Bildung von zwölf gemeinsamen Einrichtungen - grundsätzlich dezentral angelegten Organisation der Aufgabenwahrnehmung ist es dennoch notwendig, bestimmte Angelegenheiten im gesamtstädtischen Interesse zentral zu regeln. Die Rechte nach § 3 Absatz 2 sind hierfür nicht ausreichend, da sie im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht anwendbar sind.
Mit dem Weisungsrecht wird auch gewährleistet, dass gesamtstädtisch relevante Entscheidungen in den Trägerversammlungen, an denen die Vertreter/innen des Landes Berlin mitwirken, von der Hauptverwaltung, die der Kontrolle durch das Abgeordnetenhaus unterliegt, beeinflusst werden können.
Ein Bedarf an gesamtstädtischer Einflussnahme besteht u.a. bei grundlegenden Entscheidungen der einzelnen Trägerversammlung zur Ausrichtung und Ausgestaltung der Arbeitsförderung (Abstimmung des lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms, Beauftragung der Träger oder Dritter mit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit etc.).
Die Schaffung eines Weisungsrechtes entspricht auch den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts. Im Bereich der für eine sehr große Zahl von Menschen existenziell bedeutsamen Grundsicherung für Arbeitsuchende darf es kein Verwaltungshandeln geben, das nicht einer demokratisch legitimierten Kontrolle unterliegt. Die Verantwortungsstrukturen müssen dabei so transparent sein, dass die Bürger/innen erkennen können, wer die politische Verantwortung trägt, sodass sie ggf. bei den nächsten Wahlen die Verantwortung einer anderen Regierung übertragen können.
Weisungen, die fachliche Zuständigkeiten anderer Senatsverwaltungen berühren, können von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung nur im Einvernehmen mit den betroffenen Senatsverwaltungen erteilt werden.
5. Zu § 5:
Zu Absatz 1:
Gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Vergleichsmaßstab ausreichend große Räume nicht bloße Orts- oder Stadtteile - der Wohnbebauung zugrunde zu legen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.