gemeinnützige Verein
Zu den Pflichten eines gemeinnützigen Vereins, der es übernommen hat, einen Unfallgeschädigten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Haftpflichtversicherung zu unterstützen.
Zum Sachverhalt: Der 1926 geborene Kläger hatte 1966 einen Verkehrsunfall Haftpflichtversicherer des Schädigers war G. Mit diesem verhandelte der Kläger über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Im Juni 1967 kam es zu einem außergerichtlichen Teilvergleich, durch den der entstandene Sachschaden, die Heilbehandlungskosten und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers geregelt wurden. Unberührt blieben ausdrücklich etwaige Ansprüche, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er infolge seiner unfallbedingten Verletzungen seine jetzige Arbeitsstelle verliert (zukünftiger Invaliden-Rentenanspruch). Insofern erklärte sich G bereit, zunächst bis 31. 12. 1970 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. 1969 trat der Kläger wieder an G heran, weil sich nunmehr Spätfolgen des Unfalls eingestellt hätten, durch die er arbeitsunfähig geworden und deshalb im September 1968 vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei. G ließ ein neurologisches Gutachten einholen, das für den Kläger aber ungünstig war. Die Versicherung lehnte daraufhin die vom Kläger erhobenen Ansprüche ab. Da der Kläger den G in der Folgezeit nicht bewegen konnte, ein weiteres Gutachten einzuholen, wandte er sich im Dezember 1970 an den beklagte Verein, der es sich u. a. zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern Hilfe bei der Verfolgung ihrer Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche zu leisten. Der Kläger konnte den Beklagten für seinen Fall interessieren, trat ihm als Mitglied bei und erhielt im Dezember 1970 einen Bescheid der für ihn zuständigen Kreisverbandsgeschäftsstelle, dass seine Angelegenheit mit der Rechtsabteilung des Verbands besprochen worden sei und der Rechtsabteilung zur weiteren Abwicklung die Akten übergeben worden seien. Die Rechtsabteilung befasste sich auch mit der Sache und besorgte ein neues fachneurologisches Gutachten, vom April 1972, das für den Kläger günstiger war als das frühere. Im Mai 1972 übersandte sie dieses Gutachten dem Kläger Später übergab sie die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, demgegenüber sich G aber im November 1972 auf Verjährung berief. Der Kläger macht den beklagte Verein dafür verantwortlich, dass er die Ansprüche habe verjähren lassen und verlangt mit der Klage die Zahlung einer Rente. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hält nicht für dargetan, dass der Kläger den Beklagten beauftragt habe, bis zum 31. 12. 1970 Klage gegen G zu erheben. In Betracht komme lediglich ein allgemeiner Auftrag, auf Grund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, die Sach- und Rechtslage zu über- prüfen. Das stehe aber nicht fest. Als sich der Kläger Ende Dezember 1970 an den Beklagten gewandt habe, könnte es nämlich auch nur darum gegangen sein, zunächst einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu finden. Aber selbst wenn ein Auftrag zur Beratung erteilt worden wäre, hätte dieser Auftrag den Beklagten nicht zur Klageerhebung verpflichtet.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird der hier gegebenen Sachlage nicht gerecht. Es hat dem Umstand zu großes Gewicht beigemessen, dass es keinen Auftrag des Klägers an den Beklagten hat feststellen können, Klage gegen G zu erheben. Ein solcher Auftrag läßt sich in der Tat weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den Umständen herleiten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend
a) Der dem beklagte Verein vom Kläger erteilte Auftrag war den Umständen nach auf bestmögliche Unterstützung des Klägers bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche gegen G gerichtet. Der Auftrag ist konkludent dadurch zustande gekommen, dass der Kläger seine Unterlagen der Geschäftsstelle des Beklagten übergeben, diese sie der Rechtsabteilung weitergeleitet und die Rechtsabteilung sie ohne jeden Vorbehalt entgegengenommen und bearbeitet hat. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger damals schon Mitglied des Beklagten war oder erst bald darauf wurde, weil vorher noch einige Formalitäten zu erfüllen waren. Unerheblich ist auch, ob die vom Beklagten übernommene Tätigkeit im Einklang mit seiner Verbandssatzung stand. Von beidem hat der Beklagte die dem Kläger zugestandene Unterstützung nicht abhängig gemacht.
b) Für den Umfang des dem Beklagten erteilten Auftrags ist maßgebend, welchen Erklärungswert die Entgegennahme der Unterlagen des Klägers und die Bearbeitung seiner Angelegenheit durch den Beklagten aus der Sicht des Klägers hatte. Wurde diesem mitgeteilt, seine Unterlagen seien der Rechtsabteilung zugeleitet worden, und nahm Sich die Rechtsabteilung des Beklagten der Sache an, dann durfte der Kläger davon ausgehen, dass sich der Beklagte umfassend um seine Angelegenheit kümmern werde, also auch um ihre rechtliche Seite, vor allem um die Verjährungsfrage. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, hatte nämlich nur dann einen Sinn, wenn es gegenüber G verwertbar war. Das aber war es nur, wenn und solange der Kläger Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen konnte, diese also noch nicht verjährt waren. Wenn deshalb der Beklagte dem Kläger lediglich bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen hätte behilflich sein wollen, so hätte er den Kläger eindeutig darauf hinweisen müssen, dass er den Auftrag nur in diesem beschränkten Umfang zu übernehmen bereit sei. Dann hätte der Kläger unabhängig von der Tätigkeit des Beklagten selbst Vorsorge treffen können und müssen, um sich seine Ansprüche zu erhalten.
c) Vom Beklagte wurde nichts Verbotenes verlangt. Er sollte nicht etwa eine Tätigkeit entfalten, die gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hätte. Dem Kläger bestmögliche Unterstützung zu bieten, hieß in diesem Zusammenhang für den Beklagten nur, dass er entweder den Kläger hätte auffordern müssen, selbst das Erforderliche zur Erhaltung seiner Ansprüche zu tun, oder dass der Beklagte das für den Kläger durch einen Dritten hätte veranlassen müssen. So hat der Beklagte seinen Auftrag auch selbst aufgefasst. Im Begleitschreiben, mit dem die Rechtsabteilung des Beklagten dem Kläger ein Gutachten übersandte, heißt es lediglich, nach Bezahlung der Gebühren für das Gutachten müsse dann erneut an G wegen einer Schadensregulierung herangetreten werden. Dagegen fehlt in diesem Schreiben und auch sonst jeder Hinweis, dass dafür der Kläger selbst sorgen müsse, weil der vom Beklagten übernommene Auftrag mit der Einholung des Gutachtens erledigt sei. Tatsächlich ist der Beklagte - wenn auch erst einige Monate später - an Rechtsanwalt herangetreten, damit dieser die Sache für den ld. weiterführe. Als der Rechtsanwalt dann Verbindung mit dem Kläger aufnahm, waren die fraglichen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen G bereits verjährt, Während das bei Übersendung des Gutachtens im Mai 1972 noch nicht der Fall war, wie noch darzulegen sein wird.
d) Der Beklagte hat nach alledem mehrere schuldhafte Pflichtverletzungen begangen. Er hat den Kläger bei Übernahme des Auftrags nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass er sich um die rechtliche Seite der Angelegenheit nicht kümmern wolle. Er hat später bei Übersendung des für ihn eingeholten neuen Gutachtens den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass alles weitere nun der Kläger selbst veranlassen müsse. Schließlich hat der Beklagte zu spät für eine rechtliche Betreuung des Klägers gesorgt, als eine solche Betreuung gegenüber G notwendig wurde.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe durch das Verhalten des Beklagten keinen Schaden erlitten. Die Verjährung seiner Ansprüche sei gemäß § 3 I Nr. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt oder unterbrochen gewesen. Wann G die Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall abgelehnt habe, sei unklar. 1967 seien die Ansprüche ausdrücklich vorbehalten, über sie also keine endgültige Entscheidung getroffen worden. Die späteren Schreiben des G seien nicht an den Kläger gerichtet. Ob die Empfänger bevollmächtigt gewesen seien, die Erklärungen für den Kläger entgegenzunehmen, sei nicht vorgetragen. Habe G die Ansprüche aber erst nach dem 31. 12. 1970 endgültig abgelehnt, sei die Verjährung frühestens eingetreten, nachdem der Beklagte bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet und der Klägerdiesen bevollmächtigt gehabt habe.
2. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht waren etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Unfall auf Verdienstausfall verjährt, bevor der vom Beklagten eingeschaltete Anwalt für den Kläger tätig wurde.
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht allerdings im Teilvergleich vom Juni 1967 und dem sich daran anschließenden Schreiben des G keine Ablehnung dieser Ansprüche, die gerade vorbehalten bleiben sollten. Die endgültige schriftliche Ablehnung ist aber in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des G vom September 1969 enthalten. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist daher die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist des § 852 BGB wieder in Lauf gesetzt worden. Damit trat die Verjährung 3 Jahre nach dem Zugang des Schreibens, also spätestens im Lauf der 2. Hälfte des September 1972 ein. Erst mit Schreiben vom 19. 10. 1972 aber haben sich die vom Beklagten eingeschalteten Rechtsanwälte an den Kläger gewandt. G hat dann berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben.
b) Der dem Kläger möglicherweise durch Eintritt der Verjährung entstandene Schaden ist also vom Beklagten dadurch verursacht worden, dass er nach Erhalt des Gutachtens den Kläger nicht dazu veranlasst hat, nun- mehr umgehend für seine rechtliche Vertretung zu sorgen, sondern das selbst erst mehrere Monate danach und so spät getan hat, dass dem von ihm eingeschalteten Anwalt nicht genügend Zeit zur Prüfung der Verjährungsfrage blieb. Dessen etwaige damalige Versäumnisse würden übrigens nicht zu Lasten des Klägers gehen, weil er den Anwalt damals noch nicht beauftragt hatte.
III. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten aus dem übernommenen Auf- trag und Ursächlichkeit seines Verhaltens für einen etwaigen Schaden stehen fest. Dagegen ist noch offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Das hängt nämlich davon ab, ob seine Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Verdienstausfall unfallbedingt oder aber auf eine anderweitige Erkrankung (möglicherweise eine multiple Sklerose) zurückzuführen ist. Damit hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befasst. Es muss das nun nachholen.