Genehmigungspflicht
Genehmigungspflicht - Stat. rechtliche Regelung, dass außerhalb ihrer direkten Unterstellung von Betrieben und Einrichtungen, Fachorganen der Räte der Bezirke und Kreise und Räten der Gemeinden sowie von Einzelpersonen nur solche statistischen Berichterstattungen und sonstigen Meldungen verlangt werden dürfen, die von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik genehmigt wurden. Gehen Betrieben oder Staats- und Wirtschaftsorganen Berichtsanforderungen durch Unberechtigte bzw. ohne Nachweis einer Berechtigung zu, so wird keine Berichtspflicht (Berichterstattungspflicht) begründet. Die Organe der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sind von diesen Anforderungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigungspflicht schützt die Betriebe und Institutionen vor unnötigen und unqualifizierten Befragungen nicht kompetenter Organe und sichert durch die Koordinierung der Termine eine zweckmäßige zeitliche Verteilung der Berichterstattung und Meldungen. Die Verantwortung für die Durchsetzung der staatlichen Ordnung auf dem Gebiet des Berichtswesens wurde der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik übertragen. Für das Berichtswesen innerhalb des Verantwortungsbereichs der Staats- und wirtschaftsleitenden Organe (nur direkt unterstellte Einrichtungen) sind die Leiter der Organe bzw. die Generaldirektoren der VVB zuständig, das Ministerium der Finanzen darüber hinaus hinsichtlich der Abrechnung des Staatshaushalts- und Valutaplanes. Die Genehmigung zur Durchführung einer statistischen Berichterstattung wird in Form eines Genehmigungsvermerks erteilt, der auf dem Fragebogen angeführt sein muss. Bevölkerungsbefragungen, die von großer gesellschaftlicher Bedeutung sind, werden durch gesonderte Rechtsvorschriften geregelt.