Geregelten Typen
Neben den gesetzlich geregelten Typen der Bauleitplanung und den Satzungen mit Plancharakter haben sich in der städtebaulichen Praxis auch Planungen oder Planungsinstrumente mit unterschiedlichen Funktionen, Inhalten und Formen entwickelt, die gesetzlich nicht geregelt sind. Diese werden häufig auch als informelle Pläne bezeichnet. Hierzu gehören z.ß.
- Stadtentwicklungspläne;
- Programmpläne;
- städtebauliche Rahmenpläne;
- Bodenvorratspläne;
- Infrastrukturpläne;
- städtebauliche Strukturpläne.
Diese informellen städtebaulichen Pläne haben keine unmittelbar rechtlichen Wirkungen; sie begründen auch keine Selbstbindung der Gemeinde auch für städtebauliche Entwicklungsplanungen; diese hatten nach 5 1 Abs. 5 BBauG 1976 begrenzte Wirkungen für die Bauleitplanung, doch hat der Gesetzgeber ihnen diese Wirkung bei der Einführung des BauGB wieder genommen. Informelle Pläne können aber städtebauliche Gründe verdeutlichen und verständlich machen, städtebauliche Ziele und Zwecke konkretisieren, Bauleitpläne und sonstige Satzungen nach dem BauGB vorbereiten sowie den Vollzug der Bauleitplanung erleichtern. Insofern haben informelle Pläne eine mittelbare Bedeutung z.B.
- zur Begründung der planungsrechtlichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3;
- als Material für die Abwägung nach § 1 Abs. 6, insbesondere als Konkretisierung von Belangen und Zielen;
- als anderweitige planerische Grundlage in den Fällen des 5 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3;
- als Konkretisierung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung i.S. von 5, 5 Abs. 1 Satz 1;
- zur Beurteilung der Planreife eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans in den Fällen des 5 8 Abs. 3 Satz 2;
- zur Konkretisierung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets in den Fällen des 5 8 Abs. 4;
- zur Beurteilung der Fremdenverkehrsfunktion eines Gebiets gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3;
- zur Beurteilung der geordneten städtebaulichen Entwicklung bei Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1;
- zur Begründung der städtebaulichen Vertretbarkeit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2;
- als Informationsgrundlage in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 2;
- zur Konkretisierung der Anforderungen für den Erlass einer Erhaltungssatzung nach 5 172;
- zur Begründung für den Erlass eines städtebaulichen Gebots nach SS 175 ff.
Für das Sanierungsrecht hat der Gesetzgeber in § 140 Nr. 4 den städtebaulichen Rahmenplan als Form der informellen Planung besonders hervorgehoben. Der städtebauliche Rahmenplan ist rechtlich insoweit von Bedeutung, als er die Ziele und Zwecke der Sanierung im Sinne von § 145 Abs. 2 konkretisiert. Der städtebauliche Rahmenplan kann als andere planerische Grundlage auch den Verzicht auf eine vorzeitige Bürgerbeteiligung gemäß 5 3 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen.