Gesellschaftszweck

Ein Gesellschaftsvertrag ist in der Regel nur dann gemäß § 138 BGB in seiner Gesamtheit nichtig, wenn der Gesellschaftszweck sittenwidrig ist.

Die Kläger und der Kaufmann H. haben durch Vertrag vom 31. 12. 1964 eine OHG zur Fortführung eines Fischverarbeitungsbetriebes gegründet, den H. bis dahin als Einzelhandelsgeschäft betrieben hatte und nunmehr in die Gesellschaft einbrachte. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Kläger zu einer Bareinlage von 15 000 DM. Beide Gesellschafter hatten ihre Arbeitskraft und ihre gesamten geschäftlichen Beziehungen auf Gesellschaft zur Verfügung zu stellen; Geschäftsführung und Vertretung blieb jedoch H. allein überlassen. Am Gewinn und Verlust sollten beide Gesellschafter zur Hälfte teilnehmen.

Die Beklagte, die mit H. seit etwa 40 Jahren verheiratet ist, von ihm aber seit 1959 getrennt lebt und insbesondere um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann besorgt ist, hat geltend gemacht, dass der Gesellschaftsvertrag sittenwidrig und deshalb nichtig sei. Dazu hat sie behauptet, ihr Ehemann und die Kläger unterhielten seit Jahren ehebrecherische Beziehungen, der Ehemann habe den Gesellschaftsvertrag nur abgeschlossen, um die Kläger für den ehebrecherischen Verkehr zu belohnen und sie zu bestimmen, ihn fortzusetzen. Er habe ihr auch die 15 000 DM für die Bareinlage zur Verfügung gestellt; die Kläger sei vermögenslos gewesen.

Die Kläger hat diese Behauptungen bestritten. Ihre Klage auf Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und H. rechtswirksam sei, haben das Landgericht und das Oberlandesgericht abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass zwischen der Kläger und dem Kaufmann H. ein ehebrecherisches oder zumindest den Verdacht des Ehebruches begründendes ehewidriges Verhältnis bestanden, H. der Kläger die Bareinlage von 15000 DM selbst zur Verfügung gestellt und die Kläger nicht darzutun vermocht habe, H. hätten andere, achtenswerte Gründe als die geschlechtlichen Beziehungen bewogen, sie als Gesellschafterin in sein Geschäft auf- zunehmen. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht gemeint, sei der Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig anzusehen und gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig; auch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seien nicht anzuwenden, weil hier der Tatbestand eines besonders groben Sittenverstoßes vorliege.

Der Rev, ist zuzustimmen, dass; dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre verfahrensrechtlichen Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des angef. Urteil durchgreifen. Die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages lässt sich schon aus sachlich-rechtlichen Gründen aus diesen Feststellungen und den sonstigen Behauptungen der Beklagte nicht herleiten.

Mit seinen Rechtsausführungen über die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze früherer Entscheidungen gehalten, in denen das BG und der BGH die Nichtigkeit einseitiger Zuwendungen, insbesondere durch letztwillige Verfügung, angenommen hatten, sofern jene Zuwendungen im Zusammenhang mit einem ehebrecherische Verhältnis der Beteiligten standen. Ob sich der erkennende Senat in solchen Fällen diese Rechtsgrundsätze in vollem Umfang zu Eigen machen würde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Sie können jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen werden, wenn es sich - wie hier - um den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages handelt. Das liegt vor allem daran, dass ein Gesellschaftsvertrag entscheidend von dem Zweck bestimmt wird, für den zusammenzuwirken sich die Vertragspartner verpflichten. Infolgedessen ist in aller Regel einem Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit nur dann gemäß § 138 BGB die Rechtswirksamkeit schlechthin zu versagen, wenn er seinem Inhalt nach auf die Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes gerichtet, mithin der vertragsgemäß verfolgte Gesellschaftszweck sittenwidrig ist. Das ist hier nicht der Fall. Die gesellschaftsvertragliche Zusammenarbeit der Kläger und des Kaufmanns H. gilt nach § 1 des Vertrages dem Betrieb des Fischverarbeitungsgeschäfts. Das kann unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB auch da n nicht beanstandet werden, wenn für die Entschließung, das Geschäft gemeinschaftlich zu betreiben, die vom Berufungsgericht angenommenen ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen der Vertragspartner eine mehr oder weniger große Rolle gespielt haben, sollten.

Rechtsfolgen für die Rechtsbeständigkeit eines Gesellschaftsvertrages können sich auch ergeben, wenn einzelne seiner Bestimmungen gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind und das unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB auf den Gesamtvertrag auswirkt. Insofern könnten insbesondere das Ausmaß der der Kläger eingeräumten Beteiligung an der Gesellschaft und die daran anknüpfenden Vertragsbestimmungen in Betracht kommen, falls die Kläger die Kapitaleinlage von 15000 DM tatsächlich aus ihrem eigenen Vermögen nicht hatte leisten sollen und nicht geleistet hat, ihre Beteiligungsquote infolgedessen überhöht angesetzt worden und das geschehen sein sollte, um die Beklagte hinsichtlich ihrer gegen ihren Ehemann gerichteten Unterhalts- und etwaige; sonstiger Ansprüche zu benachteiligen. Ob das der Fall ist und diese Bestimmungen daher gegen § 138 BGB verstoßen, braucht aber nicht geprüft zu werden. Deren Nichtigkeit zöge nicht die Nichtigkeit der Gesellschaft nach sich, sondern würde allenfalls die Gesellschafter selbst berechtigen, die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft herbeizuführen. Auf die Klärung der Frage, ob das in Betracht kommt, ist der Klageantrag jedoch ebenso wenig gerichtet wie darauf, ob es ausgeschlossen ist, dass die Kläger etwa für Ansprüche, die die Beklagte gegen ihren Ehemann nicht durchsetzen kann, gemäß § 826 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund mit haftet.

Einer Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit des § 1365 BGB bedarf es wegen der Gütertrennung der Eheleute nicht. Nach alledem steht außer Zweifel, dass die Kläger durch den Vertrag vom 31. 12. 1964 Mitgesellschafterin des KaufmannsH. geworden ist und die Gesellschaft rechtswirksam besteht. Der Feststellungsklage, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen bejaht hat, ist nach alledem unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteil stattzugeben.