Gewerbebetrieb

§ 35 Abs. 4 Nr. 6 erlaubt die angemessene Erweiterung eines Gewerbebetriebs. Die Vorschrift geht damit weiter als § 35 Abs. 5 Nr. 5 Bl3auG, wo zusätzlich verlangt wurde, dass die Erweiterung zur Fortführung des Betriebs notwendig war. Hiervon hat der Gesetzgeber Abstand genommen, weil die Genehmigungsbehörden diese Voraussetzungen nicht oder jedenfalls nur schwer überprüfen konnten. Auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 braucht nur dann zurückgegriffen zu werden, wenn die Erweiterung des Gewerbebetriebs nicht schon kraft Bestandsschutzes zulässig ist, was allerdings nur selten der Fall ist. Der Begriff des gewerblichen Betriebs ist identisch mit dem des § 3: Abs. 1 Nr. 4. Ein Betrieb ist die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen zu einem einheitlichen Unternehmen, unabhängig davon, ob die Grundstücke und Maschinen im Eigen turn derselben Person oder verschiedener Personen stehen. Ebenso ist e nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Hauptbetrieb oder einen Neben betrieb handelt. Auch ein bereit, nach § 35 Abs. 1 privilegierter Betrieb fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Nr. 6, etwa ein ortsgebundener Betrieb oder ein wegen seiner Immissionen nach Abs. 1 Nr. 5 privilegierter Betrieb. In aller Regel kann ein privilegierter Betrieb aber bereits nach § 35 Abs. 1 erweitert werden, so dass insoweit für eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 keine Notwendigkeit mehr besteht. Der gewerberechtliche Gewerbebegriff ist für die Auslegung des § 35 nicht maßgeblich. Dass ein Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen ein gewerblicher Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 ist, ist unbestritten. Das gleiche muss auch für eine freiberufliche Tätigkeit gelten dementsprechend hat der BayVGH ein Forschungsinstitut als gewerblichen Betrieb angesehen. Das BVerwG hat allerdings im Urteil vom 19.4. 1985 entschieden, eine Erweiterung eines Landwirtschaftsbetriebs durch einen nicht-landwirtschaftlichen Betriebsteil falle nicht unter § 35 Abs. 4 Nr. 6. Das BVerwG hat dabei aber vor allem darauf ab gestellt, dass bei Landwirtschaftsbetrieben eine angemessene Ergänzung durch einen an sich landwirtschaftsfremden Betriebsteil bereits nach § 3. Abs. 1 zulässig sei. § 35 Abs. 4 Nr. 6 bezieht sich zwar auf eine unter § 35 fallende Betriebserweiterung. Dies setzt aber nicht zwangsläufig voraus, dass auch der Be trieb, der erweitert wird, im Außenbereich liegt. § 35 Abs. 4 Nr. 6 regelt nämlich nur die Zulässigkeit des Erweiterungsbauvorhabens. In Betracht komm auch die sich in den Außenbereich erstreckende Erweiterung eine noch zum Innenbereich gehörenden Gewerbebetriebs, wobei allerdings an die Angemessenheit einer solchen Maßnahme im Hinblick darauf, dass die Grenze Innenbereich/Außenbereich betroffen wird, besondere Anforderungen zu stellen sind; hierauf stellt auch der Hess. VGH ab. Solange im Innenbereich noch Gewerbeflächen vorhanden sind, ist es nicht angemessen, den Außenbereich für eine Betriebserweiterung in Anspruch zu nehmen. § 35 Abs. 4 Nr. 6 setzt einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb voraus; es kommt dabei auf die Zulässigkeit des Betriebs, nicht auf die Zulässigkeit der Errichtung des Gebäudes an. Das bedeutet, dass die gewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage baurechtlich zulässig sein muss; insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei § 35 Abs. 4 Nr. 2. Ob der Betrieb auch sonst die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, etwa die gewerberechtlichen Vorschriften beachtet werden, ist dagegen für § 35 Abs. 4 Nr.6 nicht von Bedeutung. Dieser Frage ist im Rahmen der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen und in dem dort vorgesehenen Verfahren nachzugehen. Die Fassung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 lässt nicht erkennen, ob der Gewerbebetrieb über Gebäude verfügen muss oder ob etwa auch die Erweiterung sonstiger Anlagen, z. B. eines Lagerplatzes, Tanklagers oder einer gewerblichen Sportanlage zulässig ist. Dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäudebestand angemessen sein muss, bedeutet nicht unbedingt, dass überhaupt ein Gebäudebestand vorhanden sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist auf den vorhandenen Betrieb, d. h. die zum Betrieb gehörenden baulichen Anlagen abzustellen. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, von der Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 solche Betriebe auszuschließen, die über keine Gebäude verfügen. Die Vorschrift setzt außerdem einen bestehenden Gewerbebetrieb voraus. Es reicht daher nicht aus, dass an dieser Stelle früher ein Gewerbebetrieb vorhanden war und die Gebäude noch existieren. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Betriebsinhaber, der die Erweiterung vornehmen will, bereits zuvor den Betrieb geführt hat. Im Fall des Eigentümerwechsels wird man auch eine gewisse Zeit des Betriebsstillstands hinnehmen können, etwa wenn der frühere Betriebsinhaber aus wirtschaftlichen Gründen seine Tätigkeit eingestellt hat. Für die Dauer einer noch hinzunehmenden Betriebsruhe kann auf die von der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Nr. 3 entwickelte Frist verwiesen werden. Unter einer Erweiterung eines Gewerbebetriebs ist die räumliche Ausdehnung zu verstehen; eine Veränderung der Produktionsweise, der Produktionszeiten oder der erzeugten Produkte wird dagegen von § 35 Abs. 4 Nr. 6 nicht erfasst. Die räumliche Ausdehnung kann einmal dadurch geschehen, dass neue Flächen baulich genutzt werden, d. h. auf einer bisher noch nicht bebauten Fläche ein Neubau oder ein Anbau an ein vorhandenes Gebäude errichtet wird. Das gleiche gilt, wenn ein solches Bauvorhaben auf einem Teil des bisherigen Betriebsgeländes verwirklicht wird, das bisher als Parkplatz, Lagerplatz oder in ähnlicher Weise genutzt wurde. Ferner kann die Erweiterung auch durch die Aufstockung vorhandener Gebäude erfolgen. Wie bereits unter Rn. 156 dargelegt wurde, verlangt § 35 Abs. 4 Nr. 6 nicht, dass das neue Bauvorhaben ein Gebäude ist. Auch der Bau einer sonstigen baulichen Anlage, etwa eines Lagerplatzes, Parkplatzes oder eines Behälters fällt unter § 35 Abs. 4 Nr. 6.