Gründe

Die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans ist nur zulässig, wenn dringende Gründe dies erfordern. Bis zur BBauG-Novelle von 1976 waren zwingende Gründe erforderlich. Der Begriff der dringenden Gründe ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiter als der der zwingenden Gründe. Wie das BVerwG zutreffend festgestellt hat, ist jedoch rechtlich kaum ein Unterschied auszumachen. Daraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe i. S. des §8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 gegeben waren, nunmehr auch dringende Gründe i. S. des §8 Abs. 4 Satz 1 vorliegen; die zum alten Recht ergangene Rspr. ist insoweit noch immer von Bedeutung. Der Begriff dringende Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Eine Abwägung erfolgt bei der Anwendung des §8 Abs.4 Satz 1 nicht; es findet vielmehr ein rechtlicher Subsumtionsvorgang statt, bei dem der Gemeinde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Die Forderung nach dringenden Gründen i. S. von §8 Abs. 4 ergibt sich aus §1 Abs. 3; es liegt ein qualifizierter Fall des allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstabs i.S. von §1 Abs.3 vor. Hiernach ist ein Bauleitplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit dem Begriff dringende Gründe stellt das Gesetz besondere Anforderungen an das Merkmal sobald. Die Gründe, die für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans sprechen, müssen somit über das hinausgehen, was allgemein Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist. Zu den Merkmalen, die die Aufstellung eines Bebauungsplans i. S. von §1 Abs. 3 erforderlich machen, müssen somit weitere Gründe hinzukommen. Daher reicht es nicht aus, wenn die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Gemeindegebiet begründet wird.

Das Erfordernis der dringenden Gründe hat - ebenso wie der allgemeine Erforderlichkeitsmaßstab sowohl eine inhaltsfordernde als auch eine inhaltsbegrenzende Funktion. Inhalt und Umfang des vorzeitigen Bebauungsplans werden durch den Begriff der dringenden Gründe auf das hiernach gebotene Maß begrenzt. Die Gemeinde kann dringende Gründe eines konkreten Planungsfalls nicht zum Anlass nehmen, eine umfassende Planung vorzunehmen. So ist es nicht möglich, in den Bebauungsplan für eine vordringliche Erschließungsstraße zugleich ein Wohngebiet mit mehr als 300 Wohnungen aufzunehmen. Ob dringende Gründe die Aufstellung eines Bebauungsplans vor Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen Dabei sind insbesondere der Planungsgegenstand, die Gegebenheiten des Planungsraums und die städtebaulichen Entwicklungsziele der Gemeinde zu berücksichtigen. Entgegen der früheren Rspr. stellt das BVerwG seit seiner Entscheidung vom 14. 12.1984 nicht auf objektive Kriterien, sondern darauf ab, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige verbindliche Teilplanung gefährdet wird. Im einzelnen führt das Gericht aus: Das Gebot des §8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan, d. h. aus einer planerischen Grundkonzeption für das ganze Gemeindegebiet zu entwickeln, dient ebenso einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wie das Gebot des §2 Abs. 1 BBauG 1960, Bebauungspläne aufzustellen sobald und soweit es erforderlich ist. Geraten beide rechtlichen Gebote, weil ein Flächennutzungsplan noch nicht vorhanden ist, in Konflikt miteinander, so stellt sich die Frage, ob das Ziel, durch Planung eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, eher dadurch zu erreichen ist, dass die Aufstellung eines Flächennutzungsplans abgewartet wird, oder dadurch, dass vorher bereits ein Bebauungsplan aufgestellt wird, auch wenn er in seinem räumlichen Geltungsbereich vollendete Tatsachen für den Flächennutzungsplan schaffen wird. Die Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans stellt sich also, wenn ein Flächennutzungsplan noch fehlt, dahin, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung für die noch anstehenden baulichen Maßnahmen hier und jetzt einen Bebauungsplan erfordert, obwohl es an einem wirksamen planerischen Grundkonzept für das ganze Gemeindegebiet noch fehlt. Diese Frage ist zu bejahen, wenn eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige - verbindliche - Teilplanung gefährdet wird. Lässt sich allerdings absehen, dass die anstehenden städtebaulichen Maßnahmen überhaupt oder an dem konkreten Standort nicht in die mit dem künftigen Flächennutzungsplan noch anzustrebende Grundkonzeption für das gesamte Gemeindegebiet passen werden, dann erfordern nicht zwingende Gründe i. S. des §8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 den Bebauungsplan.... Je sicherer dagegen vorhergesagt werden kann, dass die mit einem vorzeitigen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Maßnahmen mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung für das ganze Gemeindegebiet vereinbar sind, um so geringere Anforderungen sind im Einzelfall an die zwingenden oder dringenden Gründe als besondere Rechtfertigung für die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans - über die Erforderlichkeit hinaus - zu stellen. Wohnungsnot i. S. der - inzwischen aufgehobenen - Wohnraumbewirtschaftung kann ein zwingender oder dringender Grund für die vorzeitige bebauungsplanmäßige Festsetzung eines Wohngebiets sein; sie muss es aber nicht sein, insbesondere nicht in jedem Teilbereich des Gemeindegebiets.... Der Begriff der Wohnungsnot i.S. der Wohnraumbewirtschaftung hat keinen städtebaulichen, weil nicht auf die konkrete Planungssituation bezogenen, Aussagewert; vielmehr hat die Feststellung solcher Wohnungsnot allenfalls Indizcharakter dafür, dass überhaupt weitere Wohngebiete in der Gemeinde erforderlich sind. Dieser Meinung des BVerwG kann nur bedingt gefolgt werden, da hier die verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan in unzulässiger Weise miteinander vermengt werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist seit der BBauG-Novelle 1976 neben den dringenden Gründen zusätzlich erforderlich, dass der vorzeitige Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen dürfe. Beide Voraussetzungen stehen selbständig nebeneinander; sie müssen kumulativ vorliegen. Der ausdrücklichen Normierung des zweiten Erfordernisses hätte es nicht bedurft, wenn die Forderung nach einer Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung bereits im Begriff der dringenden Gründe enthalten wäre. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in §8 Abs. 4 Satz 1 wird man nur gerecht, wenn man das Erfordernis der dringenden Gründe als Spezialfall der Erforderlichkeit i. S. von §1 Abs. 3 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Planaufstellung interpretiert und das Merkmal der Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als zusätzliche Schranke in materieller Hinsicht betrachtet. Von dieser Auslegung geht offensichtlich auch der Gesetzgeber bei seiner Regelung §1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG aus. Hier wird für die Zeit bis zum 31.5. 1995 der Begriff dringende Gründe durch den Begriff Deckung eines dringenden Wohnbedarfs konkretisiert. Damit stellt der Gesetzgeber - ohne Rücksicht auf die konkrete städtebauliche Situation - auf einen objektiv gegebenen akuten Notstand ab. Dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt werden dürfe, wird daneben gefordert.