Grundstückseigentümer

Eine Umlegung, die zur Verwirklichung des Bebauungsplans notwendig war, kann einen Nachteil begründen, sofern dem Interesse des Grundstückseigentümers an der Zuteilung eines gleichwertigen Grundstücks nicht Rechnung getragen wurde; dieser Nachteil entfällt aber mit der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsbeschlusses. Ein Verband oder Verein ist nur antragsbefugt, wenn er in eigenen Belangen betroffen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück im Eigentum des Vereins durch den Bebauungsplan oder seine Verwirklichung beeinträchtigt wird. Es reicht dagegen nicht aus, dass der Verein die Interessen seiner Mitglieder vertritt oder Belange geltend macht, die nach der Vereinssatzung zum Betätigungsfeld des Vereins gehören. Verkaufsverbot siehe Stichwort Gewerbebetrieb. Eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm innerhalb des Baugebiets oder auf den Zufahrtsstraßen kann eine Antragsbefugnis begründen, sofern es sich nicht nur um eine ganz unbedeutende Erhöhung des bereits vorhandenen Lärmpegels handelt. Eine Immissionssteigerung von weniger als 3dB ist unbedeutend, weil sie nicht subjektiv wahrnehmbar ist. Die Antragsbefugnis wegen gestiegenen Verkehrslärms setzt nicht voraus, dass die Lärmbelästigung die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet. Denn auch Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle müssen in die Abwägung eingestellt werden. Dagegen stellt eine höhere Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr, die sich nur aus dem allgemeinen Zuwachs des Straßenverkehrs ergibt, keinen Nachteil dar. Ein durch den Bebauungsplan verursachter Nachteil infolge höherer Verkehrsimmissionen kann nur angenommen werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Bebauung unmittelbar zu der Erhöhung der Lärmbelastung führt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verkehr von und zu dem neuen Baugebiet zwangsläufig die im Bereich des Grundstücks des Antragstellers verlaufende Straße benutzen muss. Eine Verschlechterung der Verkehrssituation, d. h. eine Erschwerung der Zufahrt zu einem Grundstück ist kein Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO. Etwas anderes muss freilich gelten, wenn die Veränderung der Zufahrtsverhältnisse dazu führt, dass das Grundstück nicht mehr in angemessener Weise zugänglich ist. Eine Verwirkung der Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des BVerwG möglich, wenn der Normenkontrollantrag gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller selbst zunächst die Vorteile des Bebauungsplans genossen hat, also sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut oder aber aufgrund des Bebauungsplans Grundstücke als Baugelände verkauft hat. Dagegen reicht es für die Verwirkung der Antragsbefugnis nicht aus, dass seit Inkrafttreten ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Eine Zusage auf Aufstellung bzw. Nichtaufstellung eines Bebauungsplans begründet nach Ansicht des HessVGH die Antragsbefugnis, auch wenn derartige Zusagen materiell-rechtlich unwirksam sind. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn objektiv-rechtlich tritt durch den Umstand, dass eine unwirksame Zusage nicht eingehalten wird, keine Verschlechterung der städtebaulichen Situation des Grundstücks des Antragstellers ein.

Antragsbefugnis von Behörden - Nach §47 Abs. 2 VwGO sind neben natürlichen und juristischen Personen auch Behörden antragsbefugt; bei ihnen ist natürlich ein bereits eingetretener oder zu erwartender Nachteil nicht zu verlangen. Die Antragsbefugnis der Behörden soll dazu dienen, Zweifel über die Wirksamkeit von Rechtsnormen zu beseitigen und insbesondere eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Daraus folgt nach allgemeiner Ansicht, dass rein fiskalische Belange eine Behörde nicht dazu berechtigen, einen Normenkontrollantrag zu stellen. In einem solchen Fall kann aber die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Behörde angehört, wie jede juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, wenn ihr durch den Bebauungsplan ein Nachteil im Sinne des §47 Abs. 2 VwGO entsteht. Die Antragsbefugnis einer Behörde setzt voraus, dass diese den Bebauungsplan bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu beachten hat. Dazu zählen vor allem die Behörden, die den Bebauungsplan vollziehen müssen, also seine Festsetzungen zu verwirklichen haben, z.B. die Baugenehmigungsbehörde, die Umlegungsbehörde oder die Enteignungsbehörde; diese Behörden wurden auch früher schon für antragsbefugt gehalten. Daneben erkennt das BVerwG nunmehr auch solchen Behörden die Antragsbefugnis zu, die den Bebauungsplan beachten müssen und daher sich für eine zu treffende Entscheidung Klarheit über die Gültigkeit des Bebauungsplans verschaffen wollen. Die Behörde ist dabei nicht an der Feststellung der Nichtigkeit interessiert, sondern an der Klärung der Rechtslage. Hierin liegt das maßgebliche Kriterium dafür, ob ein Antrag einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Antrag einer Behörde oder einer juristischen Person zu qualifizieren ist. Da es bei einem Antrag als Behörde nicht darum geht, die Nichtigkeit des Bebauungsplans feststellen zu lassen, kann für einen solchen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis im eigentlichen Sinne verlangt werden, sondern lediglich ein sog. Klarstellungsinteresse. In formeller Hinsicht besteht ein Unterschied zwischen dem Antrag als Behörde und dem als juristischer Person vor allem darin, dass im ersteren Fall die Behörde selbst, im zweiten Fall dagegen die betroffene Körperschaft als Antragsteller auftritt. Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan einer Nachbargemeinde in der Regel nur als juristische Person, nicht aber als Behörde mit der Normenkontrolle angreifen, da sie ihn weder zu vollziehen noch in dem unter Rn. 203 dargestellten Sinn zu beachten hat. Dieser Grundsatz kann aber nicht ausnahmslos gelten. Soweit die Gemeinde - etwa zur Erfüllung der Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 - geklärt wissen will, ob ein Bebauungsplan der Nachbargemeinde gültig ist, kann sie als Behörde einen Normenkontrollantrag stellen. Anders ist die Rechtslage aber, wenn es ihr nicht nur um die Klärung der objektiven Rechtslage geht, sondern sie ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans hat; insoweit steht ihr nur die Antragsbefugnis als juristische Person des öffentlichen Rechts zu. Das OVG Luneburg hat z.B. die Antragsbefugnis einer Gemeinde bejaht, die sich gegen einen Bebauungsplan wandte, der neben einem an der Gemeindegrenze gelegenen Wohngebiet der antragstellenden Gemeinde ein Mischgebiet zur Legalisierung eines dort ansässigen Abfallentsorgungsunternehmens vorsah. Eine Antragsbefugnis der Gemeindeverwaltung wegen der Gültigkeit eines von der Gemeinde selbst erlassenen Bebauungsplan wird allgemein abgelehnt, weil die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben könne, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies ist nur bezüglich eines Normenkontrollantrags des Gemeinderats zutreffend. Demgegenüber hat die Gemeindeverwaltung, die über einen Bauantrag zu entscheiden hat, keine Möglichkeit, den Bebauungsplan aufzuheben. Da sie andererseits wegen Art.20 Abs. 3 GG einen für nichtig erkannten Bebauungsplan nicht anwenden darf, muss ihr zwangsläufig eine Antragsbefugnis nach §47 Abs. 2 VwGO eingeräumt werden.