Haftung der Beklagten
Eine Haftung der Beklagten aus Garantievertrag hat das Berufsgericht zutreffend abgelehnt. Selbst wenn man mit der Kläger davon ausgeht, dass Prokurist U im Namen der Banken die Erfüllung der noch offenen und der künftigen Forderungen der Kläger garantiert hat, wäre die Beklagten daraus nicht verpflichtet worden, weil ihm dafür die Vertretungsmacht gefehlt hätte. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt des Stillhalteabkommens. Dieses hatte den Zweck, den Betrieb der Selbstbedienungsläden der S jedenfalls bis 6. 8. 1976 aufrechtzuerhalten. In dem Abkommen sind die Mittel genannt, die die Banken bereit waren, für die Erreichung dieses Zwecks einzusetzen. Dazu gehörte die Übernahme irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gegenüber Lieferanten nicht. Nach dem Fernschreiben der Landesbank vom 4. 8. 1976 über die Annahme des Stillhalteabkommens haben sich die Banken lediglich verpflichtet, die Zahlungseingänge auf den Konten der S bzw. der R nicht zur Rückführung von Krediten zu verwenden, sondern sie zur Tilgung von Lieferverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie nicht ausgeschöpfte Kredite weiter zu gewähren. Welche konkreten Aufgaben die geschäftsführenden Banken bzw. ihre Vertreter U u. E hatten, ergibt sich zudem aus den von der Kläger zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Berichten von 9 Gläubigerbanken, insbesondere aber aus dem Bericht der C-Bank vom 11. 7. 1977, die diese im Konkursverfahren der S dem Konkursgericht über den Inhalt der Bankenbesprechung am 3. 8. 1976 vorgelegt haben. Danach hatten die Bankenvertreter dafür zu sorgen, dass über die aus den Tageseinnahmen und den noch nicht voll beanspruchten Krediten zur Verfügung stehenden Geldmittel so disponiert wurde, dass der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden konnte, ohne die Banken über die im Stillhalteabkommen festgelegten Grenzen hinaus zu belasten. Dazu mussten unter Umständen Überschüsse bei der einen oder anderen Bank auf die Banken übertragen werden, bei denen über die Kreditlinie hinaus Verfügungen der Geschäftsleitung der S oder der R vorlagen. Sämtliche Banken hatten zu diesem Zweck täglich ihre freien Linien der Geschäftsleitung der S zu melden. Nach alldem hatten die Bankenvertreter für eine reibungslose Disposition über die gemäß dem Stillhalteabkommen zur Verfügung stehenden Gelder durch die Geschäftsleitung der S zu sorgen. Dagegen war nicht vorgesehen, eigene Verbindlichkeiten der Banken gegenüber Lieferanten zu begründen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. R hätte daher, wenn seinen Erklärungen überhaupt eine Garantiezusage hätte entnommen werden können, im Verhältnis zur Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Beklagten wäre daraus nicht verpflichtet worden.
Die Beklagten haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für den angeblichen Schaden der Kläger. Nach dem Vortrag der Kläger hat U ihrem Geschäftsführer am 4. 8. 1976 am Telefon erklärt, alle Rücklastschriften und Rückschecks würden noch am selben Tage überwiesen werden. Das dazu benötigte Geld werde von der Landesbank zur Verfügung gestellt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Zusage seiner Bank habe U gebeten, nicht von den bisherigen Zahlungszielen abzugehen, sondern die geschäftliche Verbindung wie bisher abzuwickeln, insbesondere die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzuziehen und die S weiterzubeliefern. U habe auch zugesichert, dass die weitere Geschäftsbeziehung durch das Eintreten der Banken in Zukunft sichergestellt sei, so dass die bisherigen Zahlungsziele durch die Kläger nicht verändert zu werden brauchten, weil die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte aufgrund der Bankenbesprechung vom Vortage gesichert sei. Trifft diese Behauptung zu, dann hat U das Vertrauen erweckt, dass die Gläubigerbanken entscheidenden Einfluss auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Kläger mit der R und der S haben und dafür sorgen werden, dass die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen, sowie die Forderungen aus künftigen Lieferungen bei Fälligkeit bezahlt werden würden. Diese Information war unrichtig, weil die Banken bei einem Scheitern der Sanierungsverhandlungen nicht bereit waren, über den 6. 8. 1976 hinaus die Bezahlung der danach fällig werdenden Forderungen der Kläger sicherzustellen. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Senats zu einem Schadensersatzanspruch führen. Wer das Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluss auf die Durchführung eines zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages zu besitzen, kann, ohne dass es einer vertraglichen Bindung bedarf, auch dann auf Schadensersatz haften, wenn er es unterlässt, einem der Vertragspartner - hier also der Kläger - wesentliche Informationen über die Unsicherheit der weiteren Durchführung des Geschäfts zu geben, und dieser Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche nicht trifft, die ihn vor Schaden bewahren würden. Der Beklagten als Mitglied des Bankenkonsortiums kann jedoch ein solches Verhalten des U nicht zugerechnet werden. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, dass U nicht beauftragt war, die Lieferanten notfalls durch unzutreffende Angaben über die Rolle der Banken zum Stillhalten zu bewegen. Ähnlich wie im rechtsgeschäftlichen Bereich einem Vertragspartner das Verhalten eines Gehilfen ohne weiteres zuzurechnen ist, wenn dieser den anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit schädigt, so kann auch im Bereich der Vertrauenshaftung dem Auftraggeber die schädigende Handlung eines Beauftragten zuzurechnen sein, wenn dieser sie nur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Vertrauenshaftung des Auftraggebers zu begründen. Das ist beispielsweise bei Vertragsverhandlungen so, mit denen ein Vertragspartner einen Verhandlungsführer beauftragt hat. Bei der nachvertraglichen Vertrauenshaftung eines selbst am Vertrag nicht beteiligten Dritten ist das nicht anders. Es läge daher nahe anzunehmen, dass die Mitglieder des Bankenkonsortiums für Lieferantenschäden infolge von unzutreffenden Erklärungen des U haften müssten, wenn dieser beauftragt worden wäre, mit Lieferanten zu verhandeln, um diese für die Dauer des Sanierungsversuches hinzuhalten. Das war aber gerade nicht der Fall. Eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten gehörte nicht zum Aufgabenkreis der Bankenvertreter; ihr Auftrag war vielmehr darauf beschränkt, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung von S durch interne Maßnahmen den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, die Banken hätten damit rechnen müssen, ihre Vertreter würden dennoch Kontakte mit Lieferanten nicht gänzlich vermeiden können, so war jenen damit allenfalls ein begrenzter Spielraum zu Mitteilungen über tatsächliche Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt, wie sie sich aus dem Stillhalteabkommen im Einzelfall zugunsten eines bestimmten Lieferanten als notwendig erweisen sollten. Zu weitergehenden Verhandlungen, insbesondere auch zur Beruhigung von Geschäftspartnern der S, hatten sie nach den von der Kläger vorgelegten Urkunden keinen Auftrag, damit also auch nicht zu irgendwelchen Maßnahmen, die jene hätten veranlassen können, darauf zu vertrauen, die Banken würden einen günstigen Einfluß auf die Fortdauer der Geschäftstätigkeit der S nehmen. U hätte daher, wenn er den Geschäftsführer der Kläger veranlasst haben sollte, die bisherigen Zahlungsziele einzuhalten und die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzunehmen, außerhalb des ihm vom Konsortium gegebenen Auftrags gehandelt; § 278 BGB führt daher auch in entsprechender Anwendung nicht zu einer Haftung der Beklagten Es gibt schon gar keinen Rechtsgrund, die Haftung eines Bankenkonsortiums für Beauftragte über den Rahmen des erteilten Auftrags hinaus so weit auszudehnen, wie sie bei einer einzelnen Bank gehen kann, die grundsätzlich für die Geschäftstätigkeit eines für sie handelnden organschaftlichen Vertreters oder Prokuristen voll einzustehen hat.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die Beklagten einzustehen hätte, hat das Berufsgericht ohne Rechtsfehler verneint.