Haftungseinschränkungen

Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit finden auch bei einem Leiharbeitsverhältnis gegenüber Schadensersatzansprüchen des entleihenden Arbeitgebers Anwendung.

Die Kläger ist Inhaberin einer Buchhandlung in B., während ihr Ehemann Komplementär einer KG ist, die in E. ebenfalls eine Buchhandlung betreibt. Beide Firmen arbeiten eng zusammen; für Geschäftszwecke beider Buchhandlungen stand ein Pkw zur Verfügung, dessen Eigentümerin die Kläger war und dessen Kosten ihr Betrieb trug.

Die Beklagte trat im Juli 1970, damals 20 Jahre alt, als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Kläger Später wechselte sie aus betrieblichen Gründen über in die von dem Ehemann der Kläger geführte Buchhandlung in E., wohin sie auch ihren Wohnsitz verlegte. Während dieser Tätigkeit erhielt sie, die seit Juli 1970 die Fahrerlaubnis Klasse 3 hat, wiederholt den Auftrag zu Geschäftsfahrten mit dem Pkw von E. nach B.; das geschah, wenn Bücher aus den Beständen der einen mit denen der anderen Buchhandlung auszutauschen waren oder wenn die Beklagte auf Wunsch der Kläger in deren Buchhandlung in B. aushelfen sollte. Bei der Rückkehr von einer solchen Fahrt, geriet die Beklagte am 13. 10. 1970 gegen 21.50 Uhr zwischen B. und E. auf gerader Straße ins Schleudern; der Kraftwagen kam von der Straße ab, überschlug sich und blieb aufs schwerste beschädigt im Straßengraben liegen. Die eigentliche Unfallursache hat sich nicht aufklären lassen. Es regnete nicht mehr; es war etwas diesig, die Straße daher nass und es herrschte Nordostwind, der auf die linke Seite des Fahrzeugs traf. Die Fahrbahn bestand aus einer Teerdecke und war in sehr schlechtem Zustand; sie war schadhaft und hatte Flickstellen.

Die Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Unfallschaden in Anspruch. Sie hat behauptet, die Beklagte habe bei ihrer Rückfahrt eindeutigen Anweisungen zuwidergehandelt und sei angesichts der schlechten Straßenverhältnisse und der Witterung (Regen und Nebel) zu schnell gefahren.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit treffe. Sie ist jedoch der Ansicht, dass sie angesichts der gefahrgeneigten Tätigkeit, die das Lenken eines Kraftwagens darstelle, nicht hafte.

Das Landgericht hat die Beklagte zu einem Fünftel des Klageanspruchs verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dieses Urteil nicht angefochten. Die Kläger hat mit ihrer Berufung die Zahlung des abgewiesenen Betrages verlangt; das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Rev. der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Granden: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass am Unfalltag zwischen den Parteien ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat, das am Nachmittag mit der Abfahrt in E. begonnen hatte und dort nach der Rückkehr wieder enden sollte. Das Berufungsgericht bat hierbei darauf abgestellt, dass der Beklagte, ebenso wie einem anderen Angestellten der Buchhandlung in E., häufig der Transport von Büchern mit dem Kraftwagen der Kläger von E. hach B. und auch umgekehrt übertragen war. Daneben arbeitete die Beklagte auch nach ihrem Wechsel des Arbeitsplatzes von B. nach E. noch oft aushilfsweise in der Buchhandlung der Kläger In B. Gehalt und Sozialabgaben zahlte allerdings die KG in E.

Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, dass die Fahrt am Unfalltag auf Veranlassung der Kläger stattfand und ausschließlich in deren geschäftlichem Interesse lag, wenn auch die Anordnung der Fahrzeugbenutzung und der Aushilfstätigkeit in der Buchhandlung der Klägervon deren Ehemann ausgegangen war, allerdings auf Veranlassung der Ehefrau.

Diese und die anderen vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme eines für kurze Zeit zwischen der Kläger und der Beklagte zustande gekommenen Leiharbeitsverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 9. 3. 1971 - VI ZR 138/69 - NJW 71, 1129 = VersR 71, 569 = vorstehend Nr. 32; Soergel-Wlotzke-Volze, BGB, 10. Aufl., Bem. 80 vor § 611).

Insoweit hat auch die Rev. nichts zu erinnern.

II. Der Streit der Parteien geht jetzt im Wesentlichen noch darum, ob das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagte mit Recht verneint hat oder ob es dabei die Regeln vom Beweis des ersten Anscheins übersehen hat und ob das Führen des Kraftfahrzeuges durch die Beklagte als ihre Haftung mildernde gefahrgeneigte Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.

1. Die Rev. meint, das Berufungsgericht sei sich über das Wesen der groben Fahrlässigkeit nicht im klaren gewesen; es habe an keiner Stelle der Urteilsgründe diesen Begriff formuliert und nicht verdeutlicht, welchen Maßstab es angelegt habe.

a) Die Beurteilung der Frage, ob grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter überlassen. Nur dann, wenn dieser wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das RevGer. die Entscheidung des Tatrichters beanstanden. Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Zwar geht es bei den für die Haftung bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelten Grundsätzen nicht eigentlich um den in einer Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriff der groben oder leichten Fahrlässigkeit, sondern um die Abstufung der dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Schuld (vgl. BAUE 19, 66 = NJW 67, 269: leichteste Schuld, schwere Schuld, normale Fahrlässigkeit; vgl. BGHZ 16, 111, 117 = NJW 55, 458 = Nr. 1 zu Arbeitsrecht - Allgemeines; Senatsurteil vom 7. 10. 1969 - VI ZR 223/67 - = vorstehend Nr. 29 = NJW 70, 34 m. w. Nachw.). Dennoch sind die soeben erwähnten Grundsätze über die Grenzen der Nachprüfbarkeit in der Revinstanz auch hier anzuwenden (vgl. BAU, NJW 71, 157).

b) Entgegen der Ansicht der Rev. hat das Berufungsgericht alle für den Vorwurf der groben (schweren) Fahrlässigkeit erheblichen objektiven und subjektiven (personalen) Merkmale geprüft und erörtert; es ist in Würdigung aller Umstände, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zu der Auffassung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis findet eine ausreichende Stütze in dem unstreitigen Sachverhalt und in den getroffenen Feststellungen; es zeigt, dass sich das Berufungsgericht des zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit überstehenden Unterschiedes bewusst war. (Es folgen dazu weitere Ausführungen.)

. . 3. Die Rev. ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit schon aus objektiven Gründen nicht habe anwenden dürfen, wobei sie allerdings der Auffassung, zwischen den Parteien habe ein Leiharbeitsverhältnis bestanden, auch insoweit nicht entgegentritt.

a) In dieser. Frage ist dem Standpunkt der Vordergerichte zuzustimmen. Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit hat die Rechtsprechung aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht entwickelt (BGHZ 22, 109, 122 = NJW 56, 1915 = Nr. 8 zu § 67 VVG; BGHZ 16, 111, 116 NJW 55, 458. = Nr. 1 zu Arbeitsrecht - Allgemeines). Bei einem Leiharbeitsverhältnis obliegt diese Fürsorgepflicht in erster Linie dem entleihenden Arbeitgeber, dessen Weisungen der Arbeitnehmer, wenn auch nur vorübergehend, untersteht (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., § 54 IV S. 521 ff.; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 24 V 2e S. 243).

Die Rev. wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Arbeitnehmers mit einer Personenkraft- wagenfahrt sei im allgemeinen ein typischer Fall einer gefahrengeneigten Tätigkeit; das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführte Urteil BGHZ 16, 111 = NJW 55, 458 (m. Anm. von Pagendarm, Nr. 1 zu Arbeitsrecht Allgemeines), besage etwas ganz anderes. Hier ist der Rev. entgegenzuhalten, dass es nicht auf die von ihr angeführten Ausführungen des vorgenannten Urteils ankommt, sondern auf die Gesichtspunkte, die jenes Urteil hinsichtlich einer nur, nebenberuflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers anführt: Die mit der übertragenen Tätigkeit verbundene Gefahr kann größer sein, wenn es sich nicht um die eigentliche berufliche Beschäftigung des Arbeitnehmers handelt, sondern um eine solche, die er auch ,nach dem Willen des Arbeitgebers neben anderer Arbeit übernimmt Bei einem Gelegenheitsfahrer kann die Aufmerksamkeit leichter vom Fahren abgelenkt werden als bei einem berufsmäßigen Kraftfahrer, der sich um nichts anderes als um das Fahren zu kümmern hat. Die Fahrtätigkeit eines nur gelegentlich eingesetzten Arbeitnehmers ist deshalb noch mehr als die des hauptberuflichen Kraftfahrers gefahrbehaftet Um so weitgehender ist deshalb das vom Arbeitgeber zu übernehmendeo Betriebsrisiko auszudehnen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fahrt am Abend des 13. 10. 1970, als gefahrgeneigte Tätigkeit der Beklagte angesehen; es hat hinsichtlich der Gefährlichkeit der Tätigkeit berücksichtigt, dass es sich um eine Nachtfahrt auf einer schlechten Straße unter nicht völlig einwandfreien Witterungsverhältnissen gehandelt hat. Es hat weiter beachtet, dass die Beklagte, die erst seit etwa drei Monaten die Fahrerlaubnis hatte, keine Berufsfahrerin war und nur eine geringe Fahrpraxis hatte, so dass, wie soeben erwähnt, ihre Aufmerksamkeit beim Fahren leichter abzulenken war als bei einem Berufskraftfahrer, und dass alle diese Umstände der Kläger und deren Ehemann bekannt waren.

Auf die Ansicht der Rev., die Beklagte sei durch das Überlassen des Kraftwagens bei Antritt der Fahrt am Nachmittag noch nicht in eine besonders schwierige betriebliche Gefahr hineingezogen worden, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht zutreffend lediglich auf die Rückfahrt, auf der der Unfall geschah, abgestellt hat....

IV. Die von der Rev. zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beweislastregel des § 282 BGB auch bei gefahrgeneigter Tätigkeit zu Lasten des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Arbeitnehmers eingreift, ist nach der st. Rechtsprechung des BAG (BADE 19, 66, 70, 71 = AP Nr. 5 zu § 282 BGB = NJW 67, 269; VersR 68, 738) zu verneinen. Dem stimmt der Senat zu. § 282 BGB erstreckt sich auf alle Arten des Verschuldens, also auch auf ganz leichte Fälle von Fahrlässigkeit. Die Vorschrift ist deshalb dann nicht anwendbar, wenn es - wie gerade bei der gefahrgeneigten Tätigkeit - auf den Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen einer Billigkeitsabwägung ankommt (so wieder BAG, NJW 71, 957, 958).