Herausgabeanspruch
a) Hat der Schuldner, der die Erfüllung eines abgetretenen Herausgabeanspruchs gegenüber einem neuen Gläubiger verweigert, spätestens bei Eintritt der Fälligkeit dieses Anspruchs seinerseits einen ebenfalls fällig gewordenen und dem Rechtsgrunde nach schon beim Gläubigerwechsel begründeten Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis gegen den früheren Gläubiger, so verschafft ihm dies ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem neuen Gläubiger. Für das Zurückbehaltungsrecht reicht es aus, dass der dem Grunde nach schon gegebene Gegenanspruch nicht später als der Herausgabeanspruch fällig geworden ist.
b) Dem Besitzer ist es verwehrt, sich zum Beweise seines Rechts zum Besitz auf eine rechtskräftige Entscheidung zu berufen, die in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem früheren Gläubiger des Herausgabeanspruchs ergangen ist, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis von der Abtretung des Herausgabeanspruchs an einen neuen Gläubiger rechtshängig geworden ist.
Anmerkung: Der Eigentümer eines Krans hatte dieses Gerät für eine bestimmte Zeit an einen anderen (Beklagter) vermietet. Er verkaufte und übereignete den Kran während der Mietzeit an einen Dritten (Kläger) und übertrug diesem durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) das Eigentum, wovon der Beklagte als Besitzer des Krans unterrichtet wurde. Nach Ablauf der Mietzeit machte der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Klägers geltend wegen einer zwischenzeitlich fällig gewordenen Forderung, die aus demselben rechtlichen Verhältnis zum früheren Eigentümer des Krans wie sein Mietvertrag herrührte und die dem Grunde nach schon zur Zeit des Eigentumsübergangs auf den Kläger gegeben, deren Höhe und Fälligkeit damals aber noch aufschiebend bedingt war. Der BGH hat das Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB anerkannt. Er hat weiter die Anwendbarkeit von § 404 BGB im Rahmen von § 986 II BGB bejaht. Der Schuldner des Herausgabeanspruchs kann demnach dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, die dem Rechtsgrund nach schon zur Zeit des Eigentumsübergangs gegen den früheren Eigentümer gegeben waren, wenn seine Forderung, auf die er ein Zurückbehaltungs- recht gründet, nicht später als der Herausgabeanspruch des neuen Gläubigers fällig geworden ist; denn der Zweck des § 404 BGB ist es, zu verhindern, dass sich die Rechtsstellung des Schuldners infolge eines Gläubigerwechsels verschlechtert (BGHZ 19, 153, 156 = vorstehend Nr. 2; BGH, N. TW 1972, 1193, 1195 = vorstehend Nr. 10). Die Besonderheit des Falles lag darin, dass sich der Beklagte zum Beweis seiner Forderung gegen den früheren Gläubiger, derentwegen er ein Zurückbehaltungsrecht gegen den neuen Eigentümer geltend machte, darauf berief, dass in einem allerdings erst nach seiner Verständigung von dem Eigentumsübergang rechtshängig gewordenen schiedsgerichtlichen Verfahren gegen den früheren Gläubiger eine rechtskräftige Entscheidung zu seinen Gunsten ergangen war. Diese Beweisführung war nicht zulässig. Im Rahmen von § 986 II BGB ist nämlich auch § 407 II BGB entsprechend anwendbar. Danach musste der Kläger als neuer Eigentümer aber hier die rechtskräftige Entscheidung über die Forderung nicht gegen sich gelten lassen, weil dem Beklagten beim Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens der Eigentumsübergang unstreitig schon bekannt war. Der Beklagte muss in diesem Falle seinen das Zurückbehaltungsrecht begründenden Gegenanspruch gegenüber dem auf Herausgabe klagenden neuen Eigentümer der Sache darlegen und notfalls beweisen.