Hilfsantrag

Der Kläger ist in Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen. Der Beklagten ist der Hamburgische Anwaltsverein, der die Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Hamburger Anwaltschaft bezweckt und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstrebt. Mit Schreiben vom 2. 2. 1976 hat der Beklagten den Antrag der Kläger, ihn als Mitglied aufzunehmen, abgelehnt. Dieser hat deshalb Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass er ordentliches Mitglied des Beklagten ist, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihn als ordentliches Mitglied aufzunehmen. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Aus den Gründen: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten als Mitglied aufgenommen zu werden.

I. Das Berufungsgericht hält den Hilfsantrag der Klage für begründet, weil es sich bei dem Beklagten um einen Monopolverein handle, dessen Weigerung, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, diesen unbillig benachteilige. Der Beklagten sei die einzige privatrechtlich organisierte Vereinigung von Anwälten, die das gesamte Staatsgebiet Hamburg umfasse; ihm gehörten etwa über 50% der in Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglied an. Der daneben bestehende Verein der Rechtsanwälte in Harburg-Wilhelmsburg trete neben dem Beklagten nicht erwähnenswert in Erscheinung. Die unbillige Benachteiligung entnimmt das Berufungsgericht nicht aus den wirtschaftlichen Vergünstigungen, die der Beklagten für seine Mitglieder bereithält. Es stellt auch ausdrücklich fest, dass der Kläger durch die Ablehnung der Aufnahme nach außen hin unmittelbar nicht diskriminiert werde; die Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft werde - auch gegenüber Mandanten - nicht erkennbar. Obwohl ein Rechtsanwalt die Mitgliedschaft im Beklagten auch zur Berufsausübung nicht brauche, sei sie für denjenigen von wesentlicher Bedeutung, der sich der Verfolgung rechts- und standespolitischer Anliegen widmen wolle. Insofern stelle sich die sachlich ungerechtfertigte Ablehnung des Kläger als unbillige Benachteiligung gegenüber den Mitgliedern des Beklagten dar.

Diesen Ausführungen kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Monopolverband zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet sein. Das mag auch schon für solche Vereinigungen gelten, die keine Monopolstellung erlangt haben, die aber eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung besitzen, sofern der Bewerber zur Verfolgung oder Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist. Im vorliegenden Falle sind jedoch beide Tatbestände nicht gegeben. Der BGH hatte bisher noch keine Veranlassung, generell festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Monopolverband oder eine sonstige Machtstellung anzunehmen ist, die den Aufnahmezwang begründen kann. Das bedarf auch im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Keinesfalls kann die Monopolstellung allein damit begründet werden, es handle sich um den einzigen - sachlich und örtlich - relevanten Verband. Dem steht schon entgegen, dass, wie allgemein anerkannt ist, den Aufnahmezwang nicht eine Vereinigung treffen kann, die nur die Förderung der Geselligkeit ihrer Mitglieder zum Ziele hat, mag diese auch die einzige ihrer Art sein und die Mitgliedschaft ein gewisses Geltungsbedürfnis befriedigen.

Die Zielsetzung des Beklagten beschränkt sich zwar nicht nur auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet er im Ziviljustizgebäude Hamburgs Aufenthalts- und Konferenzräume und unterhält eine Garderobe, die von Mitgliedern kostenlos, von anderen Anwälten gegen eine Gebühr benutzt werden kann. Er beschäftigt zwei Rechtsanwältinnen, die unter anderem Vereinsmitglieder insbesondere im Kostenrecht beraten. Gelegentlich erhält er von Veranstaltungen Eintrittskarten, die er seinen Mitglieder überlässt. Er ist Mitveranstalter des Hamburger Juristenballes, zu dem nur Mitglieder der Veranstaltervereine Zutritt haben. Seine Mitglieder können die Neue Juristische Wochenschrift verbilligt beziehen. Der Beklagten ist ferner an dem von der Hamburger Justizbehörde gebildeten Clearing-Ausschuss beteiligt, der sich mit Störungen und Behinderungen des Juristenbetriebes befasst, den aber auch Nichtmitglieder anrufen können. Schließlich ist der Beklagten Mitglied des Deutschen Anwaltvereins, der verschiedene Ausschüsse gebildet hat, mit denen er versucht, Einfluss auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu gewinnen und seine Auffassung im Gesetzgebungsverfahren zur Geltung zu bringen.

All dies kann weder eine Monopolstellung noch eine Machtstellung in dem eingangs erwähnten Sinne begründen, die einen Aufnahmezwang rechtfertigen könnte. Soweit das einzelne Mitglied über den Beklagten wirtschaftliche Vergünstigungen erhält, ist zu berücksichtigen, dass dem die Beitragsverpflichtung gegenübersteht. Der Kläger hat insoweit - wie das Berufungsgericht ausführt - auch zum Ausdruck gebracht, dass er diese Vorteile als nicht schwerwiegend erachtet. Sie erscheinen auch objektiv als geringfügig. Das ergibt sich aus der Art der Leistungen des Beklagten und daraus, dass die Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, auch gegenüber Mandanten nicht erkennbar wird. Außerdem wäre insoweit zu beachten, dass der Beklagten - soweit er bei der Gewährung einzelner Leistungen tatsächlich eine Monopolstellung erlangte - verpflichtet wäre, auch außenstehende Rechtsanwälte an seinen Einrichtungen und Veranstaltungen zu beteiligen. Ob die vom Berufungsgericht auch allein als entscheidend angesehene Möglichkeit, über den Beklagten rechts- und standespolitische Anliegen zu verfolgen, im allgemeinen Grund dafür abgeben könnte, den Verband einem Aufnahmezwang zu unterwerfen, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger ist auch Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, die dem Kläger ebenfalls die Möglichkeit gibt, seine berufs- und standespolitischen Anliegen durchzusetzen. Der Rechtsanwaltskammer obliegen be- rufs- und standespolitische Aufgaben, und sie kann alle Belange der Anwaltschaft in ihren Aufgabenbereich einbeziehen. Dazu gehören neben den gesetzlichen Aufgaben auch - wenn auch mit Einschränkungen - die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft. Denn ihr Funktionsbereich und Aufgabenkreis umfasst nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben; diese werden vielmehr auch von dem mit der Schaffung der Rechtsanwaltskammer verfolgten Zweck bestimmt. Das Bestehen der Rechtsanwaltskammer, der ebenfalls be- rufs- und standespolitischen Aufgaben obliegen, und die Mitgliedschaft des Kläger in dieser Vereinigung zeigen darüber hinaus ganz allgemein, dass dem Beklagten nicht die bedeutsame wirtschaftliche und soziale Machtstellung zukommt, die ihm der Kläger zuerkennen will. Demgemäß wird der Kläger durch die Vorenthaltung von Vorteilen und Leistungen dieser Vereinigung durch die Ablehnung seines Aufnahmeantrages nicht so benachteiligt, dass damit ein Eingriff in die geschützte und allgemein anerkannte Verbandsautonomie begründet werden könnte. Dem entspricht es, dass fast 50% der Hamburger Anwälte nicht Mitglied des Beklagten sind und diese wie auch der Kläger durch die Nichtmitgliedschaft weder in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit noch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt sind. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass dadurch seine Interessen und Bedürfnisse in bedeutsamer Weise beeinträchtigt werden oder gar wichtige Lebensbeziehungen berührt werden.