Hinweis auf Erteilung
Bei genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen hat die Gemeinde nach § 12 Satz 1 die Erteilung der Genehmigung bekanntzumachen. Die Gemeinde muss also mitteilen, dass die Aufsichtsbehörde den Bebauungsplan genehmigt hat. Der Bebauungsplan muss zwar bezeichnet werden, er selbst oder sein wesentlicher Inhalt werden aber nicht bekannt gemacht. Dies ist rechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber innerhalb der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden verfassungsrechtlichen Schranken das Verfahren der Verkündung frei regeln kann. Es reicht aus, wenn bei dem mit Bekanntmachung und Auslegung des genehmigten Bebauungsplanes verbundenen Inkrafttreten für jedermann erkennbar ist, inwieweit der Plan durch die Genehmigung gedeckt ist und Gültigkeit erlangt.
Bekanntzumachen ist lediglich die Tatsache der Genehmigung. Der Inhalt der Genehmigung selbst braucht weder in vollem Wortlaut noch mit dem wesentlichen Inhalt wiedergegeben zu werden; dies ist vom Gesetzgeber beim Erlass des BauGB mit den Worten Erteilung der Genehmigung klargestellt worden. Allerdings ist es unschädlich, wenn die Gemeinde den Wortlaut der Genehmigung bekanntmacht. Im Falle des §11 Abs.2 i.V.m. §6 Abs.4 Satz4 ist anzugeben, dass die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt. Die fingierte Genehmigung ist zwar rechtlich wie eine ausdrücklich erteilte Genehmigung zu behandeln, doch kann hier nicht, wie § 12 es fordert, von der Erteilung der Genehmigung gesprochen werden. Ist die Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder Maßgaben erteilt worden, so braucht hierauf nicht besonders hingewiesen zu werden. Das gleiche gilt, im Falle einer Vorweggenehmigung von Teilen eines Bebauungsplans bzw. bei der Genehmigung von Teilen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan darf nur in der Fassung nach § 12 verkündet werden, die er durch den letzten Satzungsbeschluss erfahren hat. Ist ein Beitrittsbeschluss erforderlich, so erhält der Satzungsbeschluss seine letzte und damit maßgebende Fassung gegebenenfalls erst durch diesen Beschluss. Auch der Beitrittsbeschluss ist seinem Charakter nach ein Satzungsbeschluss. Fehlt der Beitrittsbeschluß, kann der Bebauungsplan nicht wirksam werden, da der Plan in der vorgelegten Fassung nicht genehmigt, in der genehmigten Fassung dagegen nicht beschlossen ist. In der Bekanntmachung braucht nicht dokumentiert zu werden, welche Verfahrensschritte bei der Planaufstellung im einzelnen erforderlich waren; denn bei der Bekanntmachung nach § 12 kommt es nicht auf eine Anstoßfunktion an. Der Hinweis auf Auflagen oder Maßgaben könnte sogar zu Irritationen führen. Man hält dagegen einen entsprechenden Hinweis auf Nebenbestimmungen und Maßgaben in der Genehmigung zur Information der Bürger für zweckmäßig. Die Genehmigungsbehörde, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung brauchen nicht angegeben zu werden.
Hinweis auf Durchführung des Anzeigeverfahrens - Bei anzeigebedürftigen Bebauungsplänen ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens als Tatsache bekanntzumachen. Die Angabe das Anzeigeverfahren ist durchgeführt reicht aus, denn die Bekanntmachung soll nur den Bebauungsplan näher kennzeichnen, aber nicht das Aufsichtsverfahren beschreiben. Zur Erläuterung kann z.B. das Eingangsdatum der Anzeige und Datum des Fristablaufs angegeben werden sowie die Tatsache, dass von der Aufsichtsbehörde Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht worden sind.
Das Anzeigeverfahren ist durchgeführt, wenn
- innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 2 Abs. 6 BauGBMaßnahmenG die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht worden ist oder
- die Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vor Ablauf der Frist mitgeteilt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen wird.
Die Bekanntmachung braucht nicht anzugeben, welche der beiden vorgenannten Alternativen vorliegt, ob also das Anzeigeverfahren innerhalb der gesetzlichen oder der verkürzten Frist durchgeführt ist. Das Anzeigeverfahren muss mit einem für die Gemeinde positiven 6 Ergebnis abgeschlossen sein. Hat die Aufsichtsbehörde Rechtsverletzungen geltend gemacht, so darf der Bebauungsplan nicht bekannt gemacht werden; der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde löst ein Bekanntmachungsverbot aus.
Hinweis auf Satzungsbeschluss bei Entbehrlichkeit des Aufsichtsverfahrens - Bei vereinfachten Änderungen oder Ergänzungen eines Bebauungsplans 6: entfällt das aufsichtliche Verfahren. Das gleiche gilt in den Fällen des § 2 Abs. 6 BauGB-MaßnahmenG 1993. Hier ist bekanntzumachen, dass ein Bebauungsplan beschlossen ist. Daneben sollte ein Hinweis darauf aufgenommen werden, warum ein aufsichtliches Verfahren entbehrlich ist.
Angabe von Ort und Zeit zur Einsichtnahme - Nach §12 Satz 3 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo 6, der Bebauungsplan eingesehen werden kann. § 12 BBauG 1979 forderte eine Angabe der betreffenden Stelle. Eine inhaltliche Änderung ist durch die veränderte Wortwahl nicht eingetreten. Fehlt der Hinweis, so ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet und damit nicht wirksam.
Zur Wahl des Ortes. Der Ort muss so genau bezeichnet sein, dass der Betroffene ihn ohne weiteres aufsuchen kann. Nur so wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht. Ist der Ort allgemein bekannt, so braucht die Anschrift nicht angegeben zu werden. Die Angabe des Dienstzimmers ist zweckmäßig, aber rechtlich nicht zwingend geboten, denn dies kann der Bürger ohne besondere Erschwernisse erfragen. Ist die Gemeindeverwaltung auf verschiedene, weit voneinander entfernte Dienstgebäude verteilt, so reicht es nicht aus, wenn in der Bekanntmachung lediglich die für Auskünfte an Bürger allgemein zuständige Anlaufstelle benannt wird, wenn von dort der Bürger an eine entfernt liegende Dienststelle verwiesen werden muss.
Das Gesetz fordert, anders als § 12 BBauG, keine Angabe darüber, wann der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Ein solcher Hinweis ist daher in der Bekanntmachung nach § 12 im Regelfall entbehrlich. Weichen die für die Einsichtnahme vorgesehenen Zeiten deutlich von den üblichen Dienststunden bzw. Besuchszeiten ab, ist in der Bekanntmachung anzugeben, zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist, da nur so der Verkündungszweck erreicht wird.
Angabe der Bekanntmachungsfrist bei Bekanntmachung durch Aushang oder Anschlag - Bei einer ortsüblichen Bekanntmachung durch Aushang oder Anschlag ist die Bekanntmachung nicht schon durch den Akt des Aushanges selbst, sondern erst mit dem Ablauf der für den Anschlag erforderlichen und eingehaltenen Frist erfolgt. Im Aushang ist daher darauf hinzuweisen, mit Ablauf welchen Tages die gemeinderechtlich festgelegte Bekanntmachungsfrist abläuft. Gleichzeitig mit dem Aushang ist durch Amtsblatt, Tageszeitung, Ausruf oder auf andere Weise auf den Anschlag hinzuweisen. Hinweis auf §§ 214, 215 Abs. l und auf entsprechende Vorschriften nach Landesrecht
Gemäß §215 Abs.2 soll in der Bekanntmachung nach §12 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die damit verbundenen Rechtsfolgen nach §215 Abs. 1 hingewiesen werden. Fehlt ein derartiger Hinweis, so wird hiervon die Wirksamkeit des betreffenden Bebauungsplan nicht berührt, vielmehr ist nur der Eintritt der in §215 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolge ausgeschlossen; die maßgebenden Fristen beginnen nicht zu laufen. Für Bebauungspläne, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, kann durch besondere Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 bei der Gemeinde geltend gemacht werden können. Hinzuweisen ist gegebenenfalls auch auf die dem § 214 nachgebildeten Vorschriften des Landesrechts, soweit das Landesrecht die Rügefähigkeit auf ein Jahr oder auf eine andere Frist begrenzt. Dahingehende Regelungen finden sich in verschiedenen Gemeindeordnungen. Der Hinweis nach § 215 Abs. 2 kann mit den Hinweisen auf landesrechtliche Vorschriften zusammengefasst werden.