Bildung
73 Sofern die Durchführung von Prüfungs- und Beratungsaufgaben übergreifend den Zuständigkeitsbereich mehrerer Prüfungsabteilungen berührt, übernimmt eine Prüfungsabteilung die Koordinierung der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans. Die Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt.
In Zweifelsfällen bestimmt der Präsident, welche Prüfungsabteilung zuständig ist.
18 Prüfungsgruppen
Für Prüfungs- oder Beratungsvorhaben können abweichend von den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan im Interesse einer zügigen und sachgerechten Aufgabenerfüllung Prüfungsgruppen gebildet werden.
Die Entscheidung über die Bildung einer Prüfungsgruppe trifft das Kollegium. Dabei wird geregelt,
- welches Vorhaben auszuführen ist,
- welche Leiter der Prüfungsabteilungen der Prüfungsgruppe als Mitglieder angehören und wer sie vertritt,
- welches Mitglied der Prüfungsgruppe die Durchführung des Vorhabens leitet und wer ihn vertritt,
- mit welchen Prüfungsbeamten die Prüfungsgruppe besetzt ist,
- unter welchen Umständen die Prüfungsgruppe wieder aufgelöst werden soll.
Über die Auflösung einer Prüfungsgruppe entscheidet das Kollegium. In der Entscheidung ist die Abwicklung der Aufgaben zu regeln, die der Prüfungsgruppe übertragen wurden.
Abschnitt IV
Weitere Verfahrensvorschriften 19 Anhörung des Kollegiums
Das Kollegium ist zu hören bevor der Präsident seinen Vorschlag zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Landesregierung zuleitet.
20 Abschließende Zeichnung
Beschlüsse des Kollegiums, die nicht protokolliert werden, sind von allen, Beschlüsse eines Senats von den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitgliedern im Entwurf abschließend zu zeichnen.
Der Jahresbericht (Bemerkungen gemäß § 97 LHO) wird von allen Mitgliedern, die an den Entscheidungen mitgewirkt haben, gezeichnet.
Der Präsident kann auf Antrag des zuständigen Mitglieds Referatsleiter ermächtigen, Schriftstücke und Aktenvorgänge, die keine Entscheidung (s. Nummer 9) beinhalten, abschließend zu zeichnen. Der Umfang des Zeichnungsrechts ist festzulegen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 RHG § 8 Abs. 4 RHG § 5 Abs. 2 Satz 2 RHG
Nummer 20.2 gilt für die Präsidialabteilung entsprechend.
21 Geschäftsanweisung
Zur Durchführung dieser Geschäftsordnung und zur Regelung des Geschäftsablaufs im Rechnungshof erläßt der Präsident mit Zustimmung des Kollegiums eine Geschäftsanweisung.
22 Prüfungs- und Beratungsordnung
Zum Verfahren und zu den Grundsätzen der Prüfung, der Berichterstattung und der Beratung nach § 88 Abs. 2 LHO erläßt das Kollegium allgemeine Richtlinien, die grundsätzlich für die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen entsprechend gelten.
23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Rechnungshofs entspricht dem Haushaltsjahr.
24 Schlußvorschriften
Über Meinungsverschiedenheiten bei dieser Geschäftsordnung entscheidet das Kollegium.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Die Geschäftsordnung tritt am 12. Februar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Geschäftsordnung des Thüringer Rechnungshofs vom 27. April 1993 außer Kraft.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 RHG