Jugendamt
184 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Kindeswohl
3. Stehen den zuständigen Jugendamtsmitarbeitern Dienstfahrzeuge zur Verfügung, oder welche Regelungen gelten sonst für Fahrten zu Hausbesuchen oder Kriseneinsätzen?
4. Wie wird die Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter erfasst? Gibt es eine Zeiterfassungsanlage?
5. Gibt es für den gesamten Bezirk der Stadt einheitliche Geschäftsverteilungsregeln (nach Namen der Klienten, örtlichen Bereichen oder anderem)?
6. Sind diese Geschäftsverteilungsregeln Außenstehenden zugänglich, und wenn ja, wo?
Anlage Verteiler
An den An den Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Hannover der Stadt Oldenburg Herrn Stephan Weil Herrn Prof. Dr. Anlass für die Empfehlungen
2. Zielsetzung der Empfehlungen
3. Die Empfehlungen im Einzelnen
Behandlung von Mitteilungen der Kindeswohlgefährdung
Erste Sofortreaktion 3.111 Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden 3.112 Eingang der Erstmitteilung an den ASD 3.113 Eingang der Erstmitteilung beim Jugendamt außerhalb des ASD
Hausbesuch als erste Maßnahme
Bewertung der gewonnen Erkenntnisse Risikoeinschätzung
Risikoeinschätzung bei bisher nicht bekannten Familien
Risikoeinschätzung bei Familien, die bereits im Rahmen der Jugendhilfe betreut werden
Risikoeinschätzung im Kontext der Zusammenarbeit mit der Familie und der Hilfeplanung
Bei bestehender Hilfeakzeptanz
Bei nicht bestehender Hilfeakzeptanz 3.321 Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt nicht vor 3.322 Eine akute Gefährdung durch Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung liegt vor
Anrufung des Familiengerichts
Dokumentation
Fallabgabe und Fallübernahme durch Zuständigkeitswechsel
Leistungserbringung durch einen Träger der freien Jugendhilfe
Leistungsvereinbarung mit Mitteilungspflichten
Leistungsvereinbarung ohne Mitteilungspflichten
Datenschutz
1. Anlass für die Empfehlungen
Bereits im Jahr 1999 hat die Konferenz der Großstadtjugendämter beim Deutschen Städtetag in einer Arbeitsgruppe aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Standortbestimmung der Jugendämter zur Qualitätssicherung erzieherischer Hilfen insbesondere bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch vorgenommen, der der Sozialausschuss/Arbeitskreis Familie und Jugend in seiner Sitzung am 27./28. Mai 1999 zugestimmt hat. Ziel dieser Standortbestimmung war es, über den rechtlichen und fachlichen Rahmen der Arbeit von Jugendämtern zu informieren und Aussagen zu ihrer Qualität zu machen.
Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei akut schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls vom 1. April 2003
(ohne Anlagen) Strafrechtliche Relevanz sozialarbeiterischen Handelns - Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Kindeswohl Angesichts der zwischenzeitlich stattgefundenen Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jugendämtern (z. B. Osnabrück, Stuttgart, Dresden, Leipzig, Mannheim) in Fällen der Kindesvernachlässigung, der Kindesmisshandlung oder des Kindestodes wird es im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter für notwendig erachtet, in einem weiteren Schritt Standards zum fachlichen Verfahren festzulegen, die das strafrechtliche Risiko der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begrenzen und überschaubar machen.
2. Zielsetzung der Empfehlungen
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist ein Ziel der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Diese Aufgabe gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung. Kinderschutz als Maßnahme gegen Kindeswohlgefährdung hat eine doppelte Aufgabenstellung:
a) Zum einen geht es darum, Kindeswohl dadurch zu sichern, dass vor allem Eltern1 in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt und gestärkt werden (Hilfe durch Unterstützung).
Die Erziehungsverantwortung bleibt bei den Eltern.
b) Daneben sichert die Jugendhilfe anstelle der Eltern, falls diese nicht bereit oder in der Lage sind, durch Intervention das Wohl des Kindes. Dies geschieht durch Anrufung des Familiengerichts mit dem Ziel einer Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB und anschließender Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie durch den Pfleger oder Vormund nach §§ 27, 33, 34 SGB VIII oder in akuten Notfällen durch Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder durch Herausnahme nach § 43 SGB VIII (Hilfe durch Intervention).
Insofern ist das staatliche Wächteramt in dieser Doppelfunktion zu sehen: Das staatliche Wächteramt beinhaltet
· Hilfe für das Kind durch Unterstützung der Eltern und
· Hilfe für das Kind durch Intervention,
Die Empfehlungen nennen durchgehend die Eltern; sie gelten natürlich entsprechend, wenn es um sonstige Personensorgeberechtigten geht.